Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

70 II. Die Entwürfe der sog. Ersurter Unionsverfassung. 
  
werden soll, der Zustimmung des 
Reichstages oder des betreffenden 
Hauses. Auch der Reichstag 
selbst, so wie jedes der beiden 
Häuser, kann sich auf vierzehn 
Tage vertagen. 
Art. VII. 
  
gesprochen werden soll, der Zu- 
stimmung des Reichstages oder 
des betreffenden Hauses. 
Auch der Reichstag selbst, so- 
wie jedes der beiden Häuser, kann 
sich auf vierzehn Tage vertagen. 
## 108. Jedes der beiden Häuser wählt seinen 
Präsidenten, seine Vicepräsidenten und seine Schriftführer. 
g. 109. 
Geschäftsordnung eines 
  
Die Sitzungen beiver Häuser sind öffentlich. Die 
jeden Hauses bestimmt, unter welchen Be- 
dingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können. 
§. 110. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder 
und entscheivet über die Zulassung derselben. 
K. 111. Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: 
„Ich schwöre, die Deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten 
umd aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe.“ 
# 112. Jedes Haus hat 
das Recht, seine Mitglieder wegen 
unwürdigen Verhaltens zu be- 
strafen und äußersten Falls auszu- 
schließen. Das Nähere bestimmt 
die Geschäftsordnung jedes Hau- 
ses. Eine Ausschließung kann nur 
dann ausgesprochen werden, wenn 
eine Mehrheit von zwei Dritteln 
der Stimmen sich dafür ent- 
scheidet. 
  
PV. 9) §. 112. Jedes Haus 
hat das Recht, seine Mitglieder 
wegen unwürdigen Verhaltens im 
Hause zu bestrafen und äußersten 
Falls auszuschließen. Das Nähere 
bestimmt die Geschäftsordnung 
jedes Hauses. 
Eine Ausschließung kann nur 
dann ausgesprochen werden, wenn 
eine Mehrheit von zwei Dritteln 
der Stimmen sich dafür entscheidet. 
é. 113. Weder Ueberbringer von Bittschriften, noch überhaupt 
Depntationen, sollen in den Häusern zugelassen werden. 
S. 114. Es soll eine allgemeine Geschäftsordnung unter Zu- 
stimmung beider Häuser erlassen werden. 
Die Anwendung dieser 
Geschäftsordnung im Einzelnen, bleibt den Beschlüssen jedes Hauses 
vorbehalten. 
Art. VIII. §. 115. Ein Mitglied des Reichstages darf wäh- 
rend der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, 
zu welchem es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder 
verhaftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger 
Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. 
hä 116. In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause 
von der angeordneten Maßregel sofort Kenntniß zu geben. 
K 117. Jedes Haus ist befugt, für die Dauer seiner Sitzungs- 
Periode die Aufhebung derjenigen Verhaftungen zu verfügen, welche
	        
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