II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 71
über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt ge-
wesen, oder nach dieser bis zur Eröffnung der Sitzungen verhängt
worden ist.
éä 118. Kein Mitglied des Reichstages darf von Staats-
wegen zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen
der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich
oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Art. IX. §. 119. Die Reichsminister und die von ihnen
bezeichneten Kommissarien haben das Recht, den Verhandlungen
beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von den-
selben gehört zu werden.
60. 120. Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Ver-
langen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu erscheinen
umd Auskunft zu ertheilen, oder den Grund anzugeben, weshalb
dieselbe nicht ertheilt werden könne.
S. 121. Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staaten-
hauses sein. «
§.122.WenneinMitglieddesVolkshaufesimReichsvienst
ein Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer
neuen Wahl unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, bis die
neue Wahl stattgefunden hat.
Abschnitt V. Das Reichsgericht.
Art. I. 5. 123. Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit
wird durch ein Reichsgericht ausgeübt.
5.# 124. Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören:
a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Ver-
letzung der Reichsverfassung durch Erlassung von Reichs-
gesetzen und durch Maßregeln der Reichsregierung, so wie
Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat wegen Ver-
letzung der Reichsverfassung.
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause
unter sich, und zwischen jedem von ihnen und der Reichs-
regierung, welche die Auslegung der Reichsverfassung betreffen,
wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die Entscheidung
des Reichsgerichts einzuholen.
T) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen
den einzelnen Deutschen Staaten.
4) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Re-
gentschaft in den Einzelstaaten.