Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Regreßnahme  aus  verlährtem  Wechsel.  301

)  Die  dritte  Wendung,  welche  der  Klage  gegeben
  wird,  ist  die  der  Bürgschaft,  womit  auch
das  mandatum  gualificatum  nach  den  Anmerkungen
  zum  bayer.  LR.  III.  9  8.  1  Nr.  5  lit.  c.
völlig  zusammenfällt.  A  soll  sich  dafür  gegen  jede
Ordre,  jeden  Nachmann  des  C  verbürgt  haben,
daß  ihm  jene  Summe  bei  B  bezahlt  werde;  deshalb
  soll  eine  actio  ex  stipulatu  gegen  ihn
stattfinden.  Diese  Auffassung  ist  zwar  dem  Wesen
des  gezogenen  Wechsels  und  den  präsumtiven  Absichten
  des  Trassanten  A  am  angemessensten;  allein
sie  greift  nicht  durch,  um  jene  Interzession  als  eine
nach  dem  gewöhnlichen  bürgerlichen  Rechte  halt,
bare  darzustellen.  dnpdn  solche  war
ihrer  Natur  nach  beschränkt  auf  die  Dauer  der  wechselmäßigen
  Verbinwlichkeit  und  bedingt  durch  die
Einhaltung  der  Fristen,  um  die  Verjährung  des
Wechsels  aufzuhalten.  ..  ..  ..  .  (Allerdings  übernimmt
  der  Trassant  Garantie  dafür,  daß  dem  Remittenten,
  beziehungsweise  dessen  Rechtsnachfolgern
die  im  Wechsel  ausgedrückte  Summe  wirklich  verschafft
werde;  aber  Voraussetzung  dieser  Haftung  ist,  daß  nicht
verabsäumt  werde,  was  nach  Wechselrecht  den  Inhabern,
  insbesondere  auch  in  Betreff  der  Geltendmachungszeit
  obliegt)  ..  Die  Haftung  als
Interzedent  oder  auf  dem  Grunde  des  mandatum
qualisieatum  fällt  daher  mit  der  wechselmäßigen
Verbindlichkeit  zusammen,  von  der  sie  nur  ein  eigenthümlicher
  Ausfluß  ist,  und  muß  auch  mit  dieser
erlöschen.  Dazu  kömmt  noch,  daß  aus  dem  Wechsel
  gar  nicht  hervorgeht,  ob  D  wirklich  für  den
Wechsel  eine  Zahlung  an  C  geleistet  habe,  was
doch  unerläßlich  wäre,  um  den  A  als  Bürgen  angreifen
  zu  können,  indem  auch  das  Giro  des  C
nur  den  Werth  „in  Rechnung“  vorträgt.

Diiese  Erwägungen  lassen  es  ungewiß,  ob  A
dem  C  etwas  schuldig  war,  ob  D  dem  C  für  den