Regreßnahme aus verlährtem Wechsel. 301
) Die dritte Wendung, welche der Klage gegeben
wird, ist die der Bürgschaft, womit auch
das mandatum gualificatum nach den Anmerkungen
zum bayer. LR. III. 9 8. 1 Nr. 5 lit. c.
völlig zusammenfällt. A soll sich dafür gegen jede
Ordre, jeden Nachmann des C verbürgt haben,
daß ihm jene Summe bei B bezahlt werde; deshalb
soll eine actio ex stipulatu gegen ihn
stattfinden. Diese Auffassung ist zwar dem Wesen
des gezogenen Wechsels und den präsumtiven Absichten
des Trassanten A am angemessensten; allein
sie greift nicht durch, um jene Interzession als eine
nach dem gewöhnlichen bürgerlichen Rechte halt,
bare darzustellen. dnpdn solche war
ihrer Natur nach beschränkt auf die Dauer der wechselmäßigen
Verbinwlichkeit und bedingt durch die
Einhaltung der Fristen, um die Verjährung des
Wechsels aufzuhalten. .. .. .. . (Allerdings übernimmt
der Trassant Garantie dafür, daß dem Remittenten,
beziehungsweise dessen Rechtsnachfolgern
die im Wechsel ausgedrückte Summe wirklich verschafft
werde; aber Voraussetzung dieser Haftung ist, daß nicht
verabsäumt werde, was nach Wechselrecht den Inhabern,
insbesondere auch in Betreff der Geltendmachungszeit
obliegt) .. Die Haftung als
Interzedent oder auf dem Grunde des mandatum
qualisieatum fällt daher mit der wechselmäßigen
Verbindlichkeit zusammen, von der sie nur ein eigenthümlicher
Ausfluß ist, und muß auch mit dieser
erlöschen. Dazu kömmt noch, daß aus dem Wechsel
gar nicht hervorgeht, ob D wirklich für den
Wechsel eine Zahlung an C geleistet habe, was
doch unerläßlich wäre, um den A als Bürgen angreifen
zu können, indem auch das Giro des C
nur den Werth „in Rechnung“ vorträgt.
Diiese Erwägungen lassen es ungewiß, ob A
dem C etwas schuldig war, ob D dem C für den