26 II. Die Bundes-Alte vom 8. Inni 1815.
21 Holstein Oldenburg. . .. . . .. 1 Stimme.
Ie #. 122 Anhalt Dessscaga. 1 —
23 de Bernbug 1
24 de Köthen 1 —
25 Schwarzburg Sondershausen1—4
26 de Rudolstadt. . . . .. 1 —
27 ##henhollern Hechingen 1 —
28 Lichtenstten 1 —
29 Hohenzollern Sigmarinen 1 —
30 Waldesk. 1 —
31 Reuß ältere Liniie 1 —
32 d2 jüngere Linniitttt 1 —
33 Schaumburg Linpneee 1 —
34 Lipvpdoo. 1 —
35 Die freye Stadt Lübeck... . 1 —
36 „ „ .„ Frankfurth 1 —
37 „ „ „ Bremen. —
38 „ „ „ Hamburg 1 —
Totale 69 Stimmen
Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch einige
Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die
Bundes-Versammlung bey der Berathung der organischen
Bundes-Gesetze in Erwägung nehmen.
Artikel VII.
In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für
das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung
durch Stimmen-Mehrheit entschieden.
Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Be-
schluß-Entwürfe werden in der engern Versammlung vorbereitet
und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht;
sowolr in der engern rrselung als in Pleno werden die
eschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in
der Art, daß in der erstern die absolute, in letzterer aber nur
eine auf der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.
Bey Stimmen Gleichheit in der engeren Versammlung
stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.
Wo es aber anf Annahme oder Abänderung der Grund-
gesetze, auf organische Bundes Einrichtungen, auf jura
lel. 10.]) singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann
weder in der engeren Versammlung, noch in Pleno ein Be-
schluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.