Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

26 II. Die Bundes-Alte vom 8. Inni 1815. 
  
21 Holstein Oldenburg. . .. . . .. 1 Stimme. 
Ie #. 122 Anhalt Dessscaga. 1 — 
23 de Bernbug 1 
24 de Köthen 1 — 
25 Schwarzburg Sondershausen1—4 
26 de Rudolstadt. . . . .. 1 — 
27 ##henhollern Hechingen 1 — 
28 Lichtenstten 1 — 
29 Hohenzollern Sigmarinen 1 — 
30 Waldesk. 1 — 
31 Reuß ältere Liniie 1 — 
32 d2 jüngere Linniitttt 1 — 
33 Schaumburg Linpneee 1 — 
34 Lipvpdoo. 1 — 
35 Die freye Stadt Lübeck... . 1 — 
36 „ „ .„ Frankfurth 1 — 
37 „ „ „ Bremen. — 
38 „ „ „ Hamburg 1 — 
  
Totale 69 Stimmen 
Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch einige 
Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die 
Bundes-Versammlung bey der Berathung der organischen 
Bundes-Gesetze in Erwägung nehmen. 
Artikel VII. 
In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für 
das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung 
durch Stimmen-Mehrheit entschieden. 
Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Be- 
schluß-Entwürfe werden in der engern Versammlung vorbereitet 
und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht; 
sowolr in der engern rrselung als in Pleno werden die 
eschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in 
der Art, daß in der erstern die absolute, in letzterer aber nur 
eine auf der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet. 
Bey Stimmen Gleichheit in der engeren Versammlung 
stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. 
Wo es aber anf Annahme oder Abänderung der Grund- 
gesetze, auf organische Bundes Einrichtungen, auf jura 
lel. 10.]) singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann 
weder in der engeren Versammlung, noch in Pleno ein Be- 
schluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden. 
  
 
	        
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