Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 27 
  
Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Be- 
fugniß, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Gegenstände 
erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger 
als vier Monathe sich zu vertagen. Alle nähern die Ver- 
tagung und die Besorgung der etwa während derselben vor- 
kommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen 
werden der Bundesversammlung bey Abfassung der organischen 
Gesetze vorbehalten. 
Artikel VIII. 
Die Abstimmungs-Ordnung der Bundesglieder betreffend, 
wird festgesetzt, daß so lange die Bundesversammlung mit 
Abfassung der organischen Gese e beschäftiget ist, hierüber 
keinerley Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ord- 
nung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine 
Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze 
wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge 
einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich 
darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichs- 
tage und nahmentlich in Gemäßheit des Reichsdeputations- 
schlusses von 1803 beobachteten entfernen. Auch diese Ord- 
nung kann aber auf den Rang der Bundes-Glieder überhaupt, 
und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundes Ver- 
sammlung keinen Einfluß ausüben. 
Artikel KK. 
Die Bundes Versammlung hat ihren Sitz zu Frankfurth 
am Mayn, die Eröffnung derselben ist auf den 11## Sep- 
tember 1815 festgesetzt. 
Artikel X. 
Das erste Geschäft der Bundesversommlung nach ihrer 
Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze ' des Bundes ### u. 
und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine aus- 
wärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn. 
Artikel XlI. 
Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz 
Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden An- 
griff in Schutz zu nehmen und garantiren sich guyenseitig ihre 
sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Pesteungen. 
Bey einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied ein- 
seitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig 
Waffenstillstand oder Frieden schließen. 
  
  
 
	        
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