Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

Bl. 14. 
30 II. Die Bundes-Akte vom 8. Juni 1815. 
  
Polizey und Aufsicht in Kirchen und Schulsachen, auch über 
milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift ha Landesgesetze, 
welchen sie so, wie der Militärverfassung und der Oberaufsicht 
der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen blei- 
ben. Bey der näheren Bestimmung der angeführten Befug- 
nisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten wird 
zur weitern Begründung und Feststellung eines in allen deutschen 
Bundes-Staaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittel- 
bar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Be- 
treff erlassene Königlich Bayrische Verordnung vom Jahr 1807 
als Basis und Norm unterlegt werden. 
Dem ehemaligen Reichsadel werden die Sub N. 1 und 2 
angeführten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstand- 
schaft, Patrimonial und Forst-Gerichtsbarkeit, Orts Polizey, 
Kirchen Patronat und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. 
Diese Rechte werden jedoch nur nach der Vorlschrift der 
Landesgesetze ausgeübt. 
In den durch den Frieden von Lunneville vom 9### Fe. 
bruar 1801 von Deutschland abgetretenen und jetzt wieder 
mit vereinigten Provinzen werden bey Anwendung der obigen 
Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel die- 
jenigen Beschränkungen stattfinden, welche die dort bestehenden 
besondern Verhältnise nothwendig machen. 
Artikel XV. 
Die Fortdauer der auf die Rhein-Schifffahrts-Octroi 
angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch 
den Reichsdeputationsschluß vom 25## Februar 1803 ge- 
troffenen Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und fest- 
gesetzte Pensionen an Geist= und weltliche Individuen, werden 
von dem Bunde garantirt. 
Die Mitglieder- der ehemaligen Dohm und freyen Reichs- 
stifter haben die Befugniß ihre durch den erwähnten Reichs- 
deputationsschluß festgesetzten Pensionen aee Abzug in jedem 
mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden Staate ver- 
zehren zu dürfen. 
Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls 
nach den in dem Reichsdeputations Hauptschluß von 1803 für 
die Dohmstifter festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, 
in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, 
und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des 
deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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