Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
8 
1774 
1775 
1776 
1777 
Familienstand nicht zu ermitteln ist. 
1882. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
V. von Amtswegen anzuordnen. 
Das Vormundschaftsgericht soll, sofern 
nicht besondere Gründe für die Be- 
stellung mehrerer Vormünder vor- 
liegen, für den Mündel und, wenn 
mehrere Geschwister zu bevormunden 
sind, für alle Mündel nur einen 
Vormund bestellen. 
Als Vormünder sind in nachstehender 
Reidenfes- berufen: 
. wer von dem Vater des Mündels 
als Vormund benannt ist; 
2. wer von der ehelichen Mutter 
des Mündels als Vormund be- 
nannt ist; 
3. der Großvater des Mündels von 
väterlicher Seite; 
4. der Großvater des Mündels von 
mütterlicher Seite. 
Die Großväter sind nicht berufen, 
wenn der Mündel von einem anderen 
als dem Ehegatten seines Vaters oder 
seiner Mutter an Kindesstatt ange- 
nommen ist. Das Gleiche gilt, wenn 
derjenige, von welchem der Mündel 
abstammt, von einem anderen als dem 
Ehegatten seines Vaters oder seiner 
Mutter an Kindesstatt angenommen 
ist und die Wirkungen der Annahme- 
sich auf den Mündel erstrecken. 1778, 
1779. 
Der Vater kann einen Vormund nur 
benennen, wenn ihm zur Zeit seines 
Todes die elterliche Gewalt über das 
Kind zusteht; er hat dieses Recht 
nicht, wenn er in den die Person oder 
in den das Vermögen betreffenden 
Angelegenheiten nicht zur Vertretung 
des Kindes berechtigt ist. Das Gleiche 
gilt für die Mutter. 
Der Vater kann für ein Kind, das 
erst nach seinem Tode geboren wird, 
einen Vormund benennen, wenn er 
436 
  
8 
1778 
1779 
1780 
Vormundschaft 
dazu berechtigt sein würde, falls das 
Kind vor seinem Tode geboren wäre. 
Die Benennung des Vormundes 
erfolgt durch letztwillige Verfügung. 
1782, 1797, 1856, 1868, 1880. 
Wer nach § 1776 als Vormund be- 
rufen ist, darf ohne seine Zustimmung 
nur übergangen werden, wenn er 
nach den. §§ 1780— 1784 nicht zum 
Vormunde bestellt werden kann oder 
soll oder wenn er an der Übernahme 
der V. verhindert ist oder die Über- 
nahme verzögert oder wenn seine Be- 
stellung das Interesse des Mündels 
gefährden würde. 
Ist der Berufene nur vorübergehend 
verhindert, so hat ihn das Vormund= 
schaftsgericht nach dem Wegfalle des 
Hindernisses auf seinen Antrag an 
Stelle des bisherigen Vormundes zum 
Vormunde zu bestellen. 
Für eine Ehefrau darf der Mann 
vor den nach § 1776 Berufenen, für 
ein uneheliches Kind darf die Mutter 
vor dem Großvater zum Vormunde 
bestellt werden. 
Neben dem Berufenen darf nur 
mit dessen Zustimmung ein Mitoor- 
mund bestellt werden. 1861, 1917. 
Ist die V. nicht einem nach 8 1776 
Berufenen zu übertragen, so hat das 
Vormundschaftsgericht nach Anhörung 
des Gemeindewaisenrats den Vormund 
auszuwählen. 
Das Vormunyschaftsgericht soll eine 
Person auswählen, die nach ihren 
persönlichen Verhältnissen und ihrer 
Vermögenslage sowie nach den sonstigen 
Umständen zur Führung der V. geeignet 
ist. Bei der Auswahl ist auf das 
religiöse Bekenntnis des Mündels 
Rücksicht zu nehmen. Verwandte und 
Verschwägerte des Mündels sind zu- 
nächst zu berücksichtigen. 
Zum Vormunde kann nicht bestellt 
werden, wer geschäftsunfähig oder
	        
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