Vormundschaft
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1774
1775
1776
1777
Familienstand nicht zu ermitteln ist.
1882.
Das Vormundschaftsgericht hat die
V. von Amtswegen anzuordnen.
Das Vormundschaftsgericht soll, sofern
nicht besondere Gründe für die Be-
stellung mehrerer Vormünder vor-
liegen, für den Mündel und, wenn
mehrere Geschwister zu bevormunden
sind, für alle Mündel nur einen
Vormund bestellen.
Als Vormünder sind in nachstehender
Reidenfes- berufen:
. wer von dem Vater des Mündels
als Vormund benannt ist;
2. wer von der ehelichen Mutter
des Mündels als Vormund be-
nannt ist;
3. der Großvater des Mündels von
väterlicher Seite;
4. der Großvater des Mündels von
mütterlicher Seite.
Die Großväter sind nicht berufen,
wenn der Mündel von einem anderen
als dem Ehegatten seines Vaters oder
seiner Mutter an Kindesstatt ange-
nommen ist. Das Gleiche gilt, wenn
derjenige, von welchem der Mündel
abstammt, von einem anderen als dem
Ehegatten seines Vaters oder seiner
Mutter an Kindesstatt angenommen
ist und die Wirkungen der Annahme-
sich auf den Mündel erstrecken. 1778,
1779.
Der Vater kann einen Vormund nur
benennen, wenn ihm zur Zeit seines
Todes die elterliche Gewalt über das
Kind zusteht; er hat dieses Recht
nicht, wenn er in den die Person oder
in den das Vermögen betreffenden
Angelegenheiten nicht zur Vertretung
des Kindes berechtigt ist. Das Gleiche
gilt für die Mutter.
Der Vater kann für ein Kind, das
erst nach seinem Tode geboren wird,
einen Vormund benennen, wenn er
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1778
1779
1780
Vormundschaft
dazu berechtigt sein würde, falls das
Kind vor seinem Tode geboren wäre.
Die Benennung des Vormundes
erfolgt durch letztwillige Verfügung.
1782, 1797, 1856, 1868, 1880.
Wer nach § 1776 als Vormund be-
rufen ist, darf ohne seine Zustimmung
nur übergangen werden, wenn er
nach den. §§ 1780— 1784 nicht zum
Vormunde bestellt werden kann oder
soll oder wenn er an der Übernahme
der V. verhindert ist oder die Über-
nahme verzögert oder wenn seine Be-
stellung das Interesse des Mündels
gefährden würde.
Ist der Berufene nur vorübergehend
verhindert, so hat ihn das Vormund=
schaftsgericht nach dem Wegfalle des
Hindernisses auf seinen Antrag an
Stelle des bisherigen Vormundes zum
Vormunde zu bestellen.
Für eine Ehefrau darf der Mann
vor den nach § 1776 Berufenen, für
ein uneheliches Kind darf die Mutter
vor dem Großvater zum Vormunde
bestellt werden.
Neben dem Berufenen darf nur
mit dessen Zustimmung ein Mitoor-
mund bestellt werden. 1861, 1917.
Ist die V. nicht einem nach 8 1776
Berufenen zu übertragen, so hat das
Vormundschaftsgericht nach Anhörung
des Gemeindewaisenrats den Vormund
auszuwählen.
Das Vormunyschaftsgericht soll eine
Person auswählen, die nach ihren
persönlichen Verhältnissen und ihrer
Vermögenslage sowie nach den sonstigen
Umständen zur Führung der V. geeignet
ist. Bei der Auswahl ist auf das
religiöse Bekenntnis des Mündels
Rücksicht zu nehmen. Verwandte und
Verschwägerte des Mündels sind zu-
nächst zu berücksichtigen.
Zum Vormunde kann nicht bestellt
werden, wer geschäftsunfähig oder