Inhalt
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Schuldverhältnis.
Eine Forderung kann nicht abgetreten
werden, wenn die Leistung an einen
anderen als den ursprünglichen Gläubiger
nicht ohne Veränderung ihres
J. erfolgen kann oder wenn die Abtretung
durch Vereinbarung mit dem
Schuldner ausgeschlossen ist. 412.
Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks
durch Vertrag mit dem Veräußerer
eine Schuld des Veräußerers,
für die eine Hypothek an dem Grundstücke
besteht, so kann der Gläubiger
die Schuldübernahme nur genehmigen,
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt.
Sind seit dem Empfange der Mitteilung
sechs Monate verstrichen, so
gilt die Genehmigung als erteilt, wenn
nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer
gegenüber vorher verweigert
hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
Die Mitteilung des Veräußerers
kann erst erfolgen, wenn der Erwerber
als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
ist. Sie muß schriftlich geschehen
und den Hinweis enthalten,
daß der Übernehmer an die Stelle
des bisherigen Schuldners tritt, wenn
nicht der Gläubiger die Verweigerung
innerhalb der sechs Monate erklärt.
Der Veräußerer hat auf Verlangen
des Erwerbers dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald
die Erteilung oder Verweigerung der
Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer
den Erwerber zu benachrichtigen.
Schuldverschreibung.
Ist eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber infolge einer Beschädigung
oder einer Verunstaltung zum Umlaufe
nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber,
sofern ihr wesentlicher J. und ihre
Unterscheidungsmerkmale noch mit
Sicherheit erkennbar sind, von dem
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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Inhalt
Aussteller die Erteilung einer neuen
Schuldverschreibung auf den Inhaber
gegen Aushändigung der beschädigten
oder verunstalteten verlangen. Die
Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Sicherheitsleistung.
Die Bürgschaftserklärung zwecks Sicherheitsleistung
muß den Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage enthalten.
Testament.
2084, 2241—2246, 2262, 2268 f.
Erblasser — Testament.
s. Kauf 444.
Verein.
Die Satzung muß den Zweck, den
Namen und den Sitz des Vereins enthalten
und ergeben, daß der Verein
eingetragen werden soll.
Der Name soll sich von den Namen
der an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bestehenden eingetragenen
Vereine deutlich unterscheiden. 60.
Die Sapung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und Austritt der
Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge
von den Mitgliedern zu leisten sind;
3.über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter
denen die Mitgliederversammlung
zu berufen ist, über die Form der
Berufung undüber die Beurkundung
der Beschlüsse. 60.
Der Vorstand hat den Verein zur
Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über
die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von mindestens
sieben Mitgliedern unterzeichnet sein
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