Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Inhalt

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Schuldverhältnis.
Eine  Forderung  kann  nicht  abgetreten
werden,  wenn  die  Leistung  an  einen

anderen  als  den  ursprünglichen  Gläubiger
  nicht  ohne  Veränderung  ihres

J.  erfolgen  kann  oder  wenn  die  Abtretung
  durch  Vereinbarung  mit  dem
Schuldner  ausgeschlossen  ist.  412.

Übernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks

  durch  Vertrag  mit  dem  Veräußerer
  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  an  dem  Grundstücke
  besteht,  so  kann  der  Gläubiger
die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,
wenn  der  Veräußerer  sie  ihm  mitteilt.
Sind  seit  dem  Empfange  der  Mitteilung
  sechs  Monate  verstrichen,  so
gilt  die  Genehmigung  als  erteilt,  wenn
nicht  der  Gläubiger  sie  dem  Veräußerer
  gegenüber  vorher  verweigert
hat;  die  Vorschrift  des  §  415  Abs.  2
Satz  2  findet  keine  Anwendung.

Die  Mitteilung  des  Veräußerers
kann  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwerber
als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Sie  muß  schriftlich  geschehen
  und  den  Hinweis  enthalten,
daß  der  Übernehmer  an  die  Stelle
des  bisherigen  Schuldners  tritt,  wenn
nicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung
innerhalb  der  sechs  Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen
des  Erwerbers  dem  Gläubiger  die
Schuldübernahme  mitzuteilen.  Sobald
die  Erteilung  oder  Verweigerung  der

Genehmigung  feststeht,  hat  der  Veräußerer

  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.


Schuldverschreibung.
Ist  eine  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  infolge  einer  Beschädigung

oder  einer  Verunstaltung  zum  Umlaufe

nicht  mehr  geeignet,  so  kann  der  Inhaber,
sofern  ihr  wesentlicher  J.  und  ihre
Unterscheidungsmerkmale  noch  mit
Sicherheit  erkennbar  sind,  von  dem

Ehmcke.  Wörterbuch  des  Bürgerl.  Gesetzbuches.

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Inhalt

Aussteller  die  Erteilung  einer  neuen
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
gegen  Aushändigung  der  beschädigten
oder  verunstalteten  verlangen.  Die
Kosten  hat  er  zu  tragen  und  vorzuschießen.


Sicherheitsleistung.
Die  Bürgschaftserklärung  zwecks  Sicherheitsleistung
  muß  den  Verzicht  auf
die  Einrede  der  Vorausklage  enthalten.


Testament.
2084,  2241—2246,  2262,  2268  f.
Erblasser  —  Testament.
s.  Kauf  444.

Verein.

Die  Satzung  muß  den  Zweck,  den
Namen  und  den  Sitz  des  Vereins  enthalten
  und  ergeben,  daß  der  Verein
eingetragen  werden  soll.

Der  Name  soll  sich  von  den  Namen
der  an  demselben  Orte  oder  in  derselben
Gemeinde  bestehenden  eingetragenen
Vereine  deutlich  unterscheiden.  60.

Die  Sapung  soll  Bestimmungen  enthalten:



1.  über  den  Eintritt  und  Austritt  der
Mitglieder;

2.  darüber,  ob  und  welche  Beiträge
von  den  Mitgliedern  zu  leisten  sind;

3.über  die  Bildung  des  Vorstandes;

4.  über  die  Voraussetzungen,  unter
denen  die  Mitgliederversammlung
zu  berufen  ist,  über  die  Form  der
Berufung  undüber  die  Beurkundung
der  Beschlüsse.  60.

Der  Vorstand  hat  den  Verein  zur

Eintragung  anzumelden.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  Satzung  in  Urschrift  und  Abschrift;


2.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über
die  Bestellung  des  Vorstandes.
Die  Satzung  soll  von  mindestens

sieben  Mitgliedern  unterzeichnet  sein

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