Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 45 
findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch 
kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art 
nur nach genauer Prüfung und Erlörterung der den Wider-1 . 1. 
spruch einzelner Bundes-Glieder bestimmenden Gründe, deren 
Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen. 
Artikel XIV. 
Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, 
so muß nicht nor über die Vorfrage, ob solche unter den 
obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über 
Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen 
und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch Stim- 
men-Einhelligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung 
"1. Gunsten der vorgeschlagenen Einrichtung ausgefallen ist, 
  
o bleiben die sämmtlichen weiteren Verhandlungen über die 
usführung im Einzelnen der engern Versammlung überlassen, 
welche alle dabey noch vorkommenden Pragen durch Stimmen- 
mehrheit entscheidet, auch nach Befinden der Umstände eine 
Commission aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiednen 
Meinungen und Anträge mit möglichster Schonung und Be- 
rücksichtigung der Verhärimis und Wünsche der Einzelnen 
auszugleichen. 
Artikel XV. 
In Fällen, wo die Bundes-Glieder nicht in ihrer ver- 
tragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbstständige und 
unabhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum ob- 
walten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, 
nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene 
Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden 
solle, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten 
ein dieselben verbindender Beschluß gefaßt werden. 
Artikel XVI. 
Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses 
durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von 
der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf 
jenen brlisungen haftenden Stimmen im Plenum, da im 
engern Rathe kein Bundes-Glied mehr als eine Stimme führen 
kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen. 
Artikel XVII. 
Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltun 
des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin *ilshaltang 
  
  
 
	        
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