III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 45
findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch
kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art
nur nach genauer Prüfung und Erlörterung der den Wider-1 . 1.
spruch einzelner Bundes-Glieder bestimmenden Gründe, deren
Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.
Artikel XIV.
Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft,
so muß nicht nor über die Vorfrage, ob solche unter den
obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über
Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen
und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch Stim-
men-Einhelligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung
"1. Gunsten der vorgeschlagenen Einrichtung ausgefallen ist,
o bleiben die sämmtlichen weiteren Verhandlungen über die
usführung im Einzelnen der engern Versammlung überlassen,
welche alle dabey noch vorkommenden Pragen durch Stimmen-
mehrheit entscheidet, auch nach Befinden der Umstände eine
Commission aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiednen
Meinungen und Anträge mit möglichster Schonung und Be-
rücksichtigung der Verhärimis und Wünsche der Einzelnen
auszugleichen.
Artikel XV.
In Fällen, wo die Bundes-Glieder nicht in ihrer ver-
tragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbstständige und
unabhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum ob-
walten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere,
nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene
Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden
solle, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten
ein dieselben verbindender Beschluß gefaßt werden.
Artikel XVI.
Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses
durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von
der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf
jenen brlisungen haftenden Stimmen im Plenum, da im
engern Rathe kein Bundes-Glied mehr als eine Stimme führen
kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.
Artikel XVII.
Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltun
des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin *ilshaltang