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46 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen
sollten, dem Bundeszweck gemäß zu erklären, und in allen
vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde ihre
richtige Anwendung zu sichern.
Artilkel XVIII.
Da Eintracht und Friede unter den Bundes--Gliedern
ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundes-
Versammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des
Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gefter ist, über Er-
haltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und
die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den
folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.
Artikel XIK.
Wenn zwischen Bundes-Gliedern Thätlichkeiten zu be-
sorgen, oder wuiih ausgeübt worden sind, so ist die Bundes-
Versammlung berufen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen,
wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt. und der bereits unter-
nommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor
allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.
Artikel XX.
Wenn die Bundes-Versammlung von einem Bundes-
Gliede zum Schutze des Beisskkumdes angerufen wird, und lder
füngste Besitzstand streitig ist, so soll sie für diesen besondern
all befugt seyn, ein bey der Sache nicht betheiligtes Bundes-
lied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern,
die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störun
desselben ohne Zeitverlust durch Leinen obersten Gerchtsha
summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid
abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundes-Versamm-
lung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist,
“ nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu ver-
teht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu
bewirken hat.
Artikel XXI.
Die Bundes-Versammlung hat in allen, nach Vorschrift der
Bundes-Acte bey ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundes-
Glieder die Vermittlung durch einen Außschuß zu versuchen.
Können die entstandnen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht
beygelegt werden, so hat sie die Entscheidung derselben durch
eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabey, so lange