III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 47
ncht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige
Uebereinkunft zwischen den Bundes-Gliedern Statt gefunden
L#4. die in dem Bundes. Tags-Beschlusse vom sechszehnten
uny achtzehn-hundert und siebenzehn enthaltnen Vorschriften,
64. wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundes-Tags-Ge-
andten egehender Instructionen, zu fassenden besondern Be-
schluß zu beobachten.
Artikel XXII.
Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundes-Tags-Be-
schlusses der oberste Gerichtshof eines Bundes-Staats zur Aus-
trägal-Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des
Brocesses und die Entscheidung des Streits in allen *
Haupt und Neben-Punkten uneingeschränkt, und ohne alle weitere
inwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landesregie-
rung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundes-Ver-
sammlung, oder der streitenden Theile im Fall einer Zögerung
von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung
nöthigen Verfügungen erlassen.
Artikel XXIII.
Wo keine besondre Entscheidungs-Normen vorhanden sind,
hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechts-Streitigkeiten
derselben Art vormals von den Reichs-Gerichten subsidiarisch
befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die jetzigen
Verbültiiss der Bundes-Glieder noch anwendbar sind, zu
erkennen.
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Artikel XXIV.
Es steht übrigens den Bundes-Gliedern frey, sowohl bey
einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige
Fälle, wegen besonderer Austräge oder Compromisse überein-
ukommen, wie denn auch frühere Familien= oder Vertrags-
usträge durch Errichtung der Bundes-Austrägal -Instanz
nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.
Artikel XXV.
Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in
den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Aus-
nahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des
gesanmten undes, und in Folge der Verpflichtung der
undes-Glieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung
der Gesammtheit zur Erkaltung oder Wiederherstellung der
Ruhe, im Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen