Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 47 
  
ncht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige 
Uebereinkunft zwischen den Bundes-Gliedern Statt gefunden 
L#4. die in dem Bundes. Tags-Beschlusse vom sechszehnten 
uny achtzehn-hundert und siebenzehn enthaltnen Vorschriften, 
64. wie den, in Folge gleichzeitig an die Bundes-Tags-Ge- 
andten egehender Instructionen, zu fassenden besondern Be- 
schluß zu beobachten. 
Artikel XXII. 
Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundes-Tags-Be- 
schlusses der oberste Gerichtshof eines Bundes-Staats zur Aus- 
trägal-Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des 
Brocesses und die Entscheidung des Streits in allen * 
Haupt und Neben-Punkten uneingeschränkt, und ohne alle weitere 
inwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landesregie- 
rung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundes-Ver- 
sammlung, oder der streitenden Theile im Fall einer Zögerung 
von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung 
nöthigen Verfügungen erlassen. 
Artikel XXIII. 
Wo keine besondre Entscheidungs-Normen vorhanden sind, 
hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechts-Streitigkeiten 
derselben Art vormals von den Reichs-Gerichten subsidiarisch 
befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die jetzigen 
Verbültiiss der Bundes-Glieder noch anwendbar sind, zu 
erkennen. 
  
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Artikel XXIV. 
Es steht übrigens den Bundes-Gliedern frey, sowohl bey 
einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige 
Fälle, wegen besonderer Austräge oder Compromisse überein- 
ukommen, wie denn auch frühere Familien= oder Vertrags- 
usträge durch Errichtung der Bundes-Austrägal -Instanz 
nicht aufgehoben, noch abgeändert werden. 
Artikel XXV. 
Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in 
den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Aus- 
nahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des 
gesanmten undes, und in Folge der Verpflichtung der 
undes-Glieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung 
der Gesammtheit zur Erkaltung oder Wiederherstellung der 
Ruhe, im Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen 
 
	        
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