Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

Bl. o. 
48 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 
  
die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Be- 
wegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden. 
Artikel XXVI. 
Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der 
Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar 
gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen 
j fürchten, oder ein wirklicher ! Aufruhr zum Ausbruch ge- 
ommen ist, und die Regierung selbst. nach Erschöpfung der 
verfassungsmäßigen und gesehlichen Mittel, den Beistand des 
Bundes anruft. so liegt der Bundes-Versammlung ob, die 
schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu ver- 
anlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch 
ausser Stande seyn den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unter- 
drücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, 
die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundes-Ver- 
sammlung nichts desto weniger verpflichtet auch unaufgerufen 
zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. 
In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von 
keiner längern Dauer seyn, als die Negicrung' welcher die 
bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet. 
Artikel XXVII. 
Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil ge- 
worden, ist gehalten, die Bundes-Versammlung von der Ver- 
anlassung der eingetretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen. 
und von den zur Sefestigung der wiederhergestellten gesetzlichen 
Ordnung getroffenen Maßregeln eine beruhigende Anzeige an 
dieselbe gelangen zu lassen. 
Artikel XXVIII. 
Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in 
mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und 
Anschläge bedroht sind, und dagegen nur durch Zusammen- 
wirken der Gesammtheit zureichende Maßregeln ergriffen werden 
können, so ist die Bundes-Versammlung befugt und berufen, 
nach vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Re- 
gierungen, solche Maaßregeln zu berathen und zu beschließen. 
Artikel XXIX.3 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Ver- 
weigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende 
Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundes--Ver- 
  
  
 
	        
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