Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 51 
Artitel XXXVI. 
Da in dem eilften Artikel der Bundes-Acte alle Mitglieder 
des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutsch- 
land als jeden einzelnen Bundes-Staat gegen jeden Angriff 
in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen 
unter dem Bunde begriffenen Besitzungen zu garantiren, so 
kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt 
werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben 
Maße die Gesammtheit des Bundes treffe. — 
Dagegen sind die einzelnen Bundes-Staaten verpflichtet 
von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu 
geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. Sollte von 
Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede 
des Bundes z|m widerfahrne Verletzung bey der Bundes-Ver- 
sammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden 
werden, 6. liegt der Bundes-Versammlung ob, das Bundes- 
Glied, welches die Beschwerde veranlastst hat zur schleunigen 
lund genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit dieser Auf= #1/ 1. 
sorderung, nach Befinden der Umstände, Maßregeln, wodurch 
weitern neiedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt 
werde, zu verbinden. 
Artikel XXXVII. 
Wenn ein Bundes-Staat, bey einer zwischen ihm und 
einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischen- 
kunft des Bundes anruft, so hat die Bundes-Versammlun 
den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachverhältni 
sorgfältig zu prüfen. — Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem 
Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die Bundes- 
versammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich 
bofumanen= und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, 
auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensstandes 
geeignete Mittel anzuwenden. Ergibt sich das Gegentheil, so 
ist die Bundes-Versammlung verpflichtet, dem verletzten Bun- 
des Staate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung an- 
edeihen zu lassen, und solche 4 weit auszudehnen, als nöthig 
st, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genug- 
thuung zu Theil werde. 
Artikel XXXVIII. 
Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats, oder aus 
andern zuverlässigen Angaben, Grund zu der Besorgniß ge- 
schöpft wird, daß ein einzelner Bundes-Staat, oder die Ge- 
4 
  
  
—· 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.