III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 51
Artitel XXXVI.
Da in dem eilften Artikel der Bundes-Acte alle Mitglieder
des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland
als jeden einzelnen Bundes-Staat gegen jeden Angriff
in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen
unter dem Bunde begriffenen Besitzungen zu garantiren, so
kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt
werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben
Maße die Gesammtheit des Bundes treffe. —
Dagegen sind die einzelnen Bundes-Staaten verpflichtet
von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu
geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. Sollte von
Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede
des Bundes z|m widerfahrne Verletzung bey der Bundes-Versammlung
Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden
werden, 6. liegt der Bundes-Versammlung ob, das Bundes-Glied,
welches die Beschwerde veranlastst hat zur schleunigen
lund genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit dieser Auf= #1/ 1.
sorderung, nach Befinden der Umstände, Maßregeln, wodurch
weitern neiedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt
werde, zu verbinden.
Artikel XXXVII.
Wenn ein Bundes-Staat, bey einer zwischen ihm und
einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft
des Bundes anruft, so hat die Bundes-Versammlun
den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachverhältni
sorgfältig zu prüfen. — Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem
Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die Bundesversammlung
denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich
bofumanen= und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern,
auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensstandes
geeignete Mittel anzuwenden. Ergibt sich das Gegentheil, so
ist die Bundes-Versammlung verpflichtet, dem verletzten Bundes
Staate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung anedeihen
zu lassen, und solche 4 weit auszudehnen, als nöthig
st, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genugthuung
zu Theil werde.
Artikel XXXVIII.
Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats, oder aus
andern zuverlässigen Angaben, Grund zu der Besorgniß geschöpft
wird, daß ein einzelner Bundes-Staat, oder die Ge-4
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