Contents : Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III.  Die  Schluss-Akte  vom  15.  Mai  1820.  51

Artitel  XXXVI.

Da  in  dem  eilften  Artikel  der  Bundes-Acte  alle  Mitglieder
des  Bundes  sich  verbindlich  gemacht  haben,  sowohl  ganz  Deutschland
  als  jeden  einzelnen  Bundes-Staat  gegen  jeden  Angriff
in  Schutz  zu  nehmen,  und  sich  gegenseitig  ihre  sämmtlichen
unter  dem  Bunde  begriffenen  Besitzungen  zu  garantiren,  so
kann  kein  einzelner  Bundesstaat  von  Auswärtigen  verletzt
werden,  ohne  daß  die  Verletzung  zugleich  und  in  demselben
Maße  die  Gesammtheit  des  Bundes  treffe.  —

Dagegen  sind  die  einzelnen  Bundes-Staaten  verpflichtet
von  ihrer  Seite  weder  Anlaß  zu  dergleichen  Verletzungen  zu
geben,  noch  auswärtigen  Staaten  solche  zuzufügen.  Sollte  von
Seiten  eines  fremden  Staates  über  eine  von  einem  Mitgliede
des  Bundes  z|m  widerfahrne  Verletzung  bey  der  Bundes-Versammlung
  Beschwerde  geführt,  und  diese  gegründet  befunden
werden,  6.  liegt  der  Bundes-Versammlung  ob,  das  Bundes-Glied,
  welches  die  Beschwerde  veranlastst  hat  zur  schleunigen
lund  genügenden  Abhülfe  aufzufordern,  und  mit  dieser  Auf=  #1/  1.
sorderung,  nach  Befinden  der  Umstände,  Maßregeln,  wodurch
weitern  neiedestörenden  Folgen  zur  rechten  Zeit  vorgebeugt
werde,  zu  verbinden.

Artikel  XXXVII.

Wenn  ein  Bundes-Staat,  bey  einer  zwischen  ihm  und
einer  auswärtigen  Macht  entstandenen  Irrung,  die  Dazwischenkunft
  des  Bundes  anruft,  so  hat  die  Bundes-Versammlun
den  Ursprung  solcher  Irrung  und  das  wahre  Sachverhältni
sorgfältig  zu  prüfen.  —  Ergibt  sich  aus  dieser  Prüfung,  daß  dem
Bundesstaate  das  Recht  nicht  zur  Seite  steht,  so  hat  die  Bundesversammlung
  denselben  von  Fortsetzung  des  Streites  ernstlich
bofumanen=  und  die  begehrte  Dazwischenkunft  zu  verweigern,
auch  erforderlichen  Falls  zur  Erhaltung  des  Friedensstandes
geeignete  Mittel  anzuwenden.  Ergibt  sich  das  Gegentheil,  so
ist  die  Bundes-Versammlung  verpflichtet,  dem  verletzten  Bundes
  Staate  ihre  wirksamste  Verwendung  und  Vertretung  anedeihen

  zu  lassen,  und  solche  4  weit  auszudehnen,  als  nöthig
st,  damit  demselben  volle  Sicherheit  und  angemessene  Genugthuung
  zu  Theil  werde.
Artikel  XXXVIII.

Wenn  aus  der  Anzeige  eines  Bundesstaats,  oder  aus
andern  zuverlässigen  Angaben,  Grund  zu  der  Besorgniß  geschöpft
  wird,  daß  ein  einzelner  Bundes-Staat,  oder  die  Ge-4



 

 

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