Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

318  Kompetenz  des  Konkursgerichtes.

k.  Landgerichte  S.  als  Verlassenschaftsbehörde  aufgenommen
  und  nicht  etwa  von  diesem  Gerichte  als
prorogirtem  Prozeßgerichte,  es  kann  mithin  diesem
Vergleiche  nur  die  Bedeutung  eines  außergerichtlichen
  beigelegt  werden.  Zwar  bestehen  nach  Ger.-Ordn.
  Kap.  XVII  8.  1  Ziff.  11  auch  außergerichtliche
  Vergleiche,  wenn  sie  ganz  oder  zum  Theile  erfüllt
  sind,  vollkommen  in  Kraft.  Diese  Gesetzesstelle
  findet  jedoch  dann  keine  Anwendung,  wenn,
wie  in  dem  vorliegenden  Falle,  jeder  anderen  Form
der  Errichtung  des  beregten  Rechtsgeschäftes  an  sich
außer  der  notariellen  oder  prozeßgerichtlichen  Beurkundung
  eine  gesetzliche  absolut  wirkende  Prohibitivbestimmung
  entgegensteht.

Der  von  den  Klägern  angerufene  Erbvergleich
zeigt  sich  demnach  ale  nichtig  und  völlig  rechtsunwirksam
  und  konnte  daher  das  Testament  des  Mathias
A.  vom  29.  Okt.  1865  aus  dem  Grunde  des  vorgängigen
  durch  einseitige  Willenserklärung  nicht
mehr  widerruflichen  Erbvergleiches  mit  Erfolg  nicht
angefochten  werden.

Ou  GE.  v.  1.  Juni  1869  RNr.  12562  v.  1868.
77.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Komprtenzkonslikte
  unter  Gerichten  betr.

Die  Entscheidung  über  die  in  einer  Streitsache  in  Folge
stattgehabter  Erxekution  eingegangene  noch  bei  Gericht  befindliche
  Geldsumme  stehl  nach  eröffnetem  Konkurse  über
das  Vermögen  des  Schuldners  dem  Konkursgerichte  zu  *).

In  dieser  Weise  hat  der  oberste  Gerichtshof
neuerlich  wieder  in  einem  zwischen  dem  k.  Bezirksgerichte
  München  r.  J.  und  dem  k.  Handelsappel-*)

  Man  vergl.  oben  S.  205.