318 Kompetenz des Konkursgerichtes.
k. Landgerichte S. als Verlassenschaftsbehörde aufgenommen
und nicht etwa von diesem Gerichte als
prorogirtem Prozeßgerichte, es kann mithin diesem
Vergleiche nur die Bedeutung eines außergerichtlichen
beigelegt werden. Zwar bestehen nach Ger.-Ordn.
Kap. XVII 8. 1 Ziff. 11 auch außergerichtliche
Vergleiche, wenn sie ganz oder zum Theile erfüllt
sind, vollkommen in Kraft. Diese Gesetzesstelle
findet jedoch dann keine Anwendung, wenn,
wie in dem vorliegenden Falle, jeder anderen Form
der Errichtung des beregten Rechtsgeschäftes an sich
außer der notariellen oder prozeßgerichtlichen Beurkundung
eine gesetzliche absolut wirkende Prohibitivbestimmung
entgegensteht.
Der von den Klägern angerufene Erbvergleich
zeigt sich demnach ale nichtig und völlig rechtsunwirksam
und konnte daher das Testament des Mathias
A. vom 29. Okt. 1865 aus dem Grunde des vorgängigen
durch einseitige Willenserklärung nicht
mehr widerruflichen Erbvergleiches mit Erfolg nicht
angefochten werden.
Ou GE. v. 1. Juni 1869 RNr. 12562 v. 1868.
77.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes, Komprtenzkonslikte
unter Gerichten betr.
Die Entscheidung über die in einer Streitsache in Folge
stattgehabter Erxekution eingegangene noch bei Gericht befindliche
Geldsumme stehl nach eröffnetem Konkurse über
das Vermögen des Schuldners dem Konkursgerichte zu *).
In dieser Weise hat der oberste Gerichtshof
neuerlich wieder in einem zwischen dem k. Bezirksgerichte
München r. J. und dem k. Handelsappel-*)
Man vergl. oben S. 205.