Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

Anlage  D.

102  1902

zeuge  zu  prüfen  (siehe  §  24),  die  Anzahl  der  in  den  Bezirken  vorhandenen
kriegsbrauchbaren  Fahrzeuge  festzustellen  und  in  den  Vorführungslisten  (Anlage  A)
zu  vermerken.  Ob  die  Fahrzeuge  zu  den  Musterungsplätzen  selbst  zu  gestellen  sind
oder  auf  einem  besonderen  Platze  oder  in  den  Gehöften  besichtigt  werden,  vereinbaren
die  Kommissare  mit  den  Landräthen.

8  8.

Das  Ergebniß  der  Muslernng  innerhalb  der  Vormusterungsbezirke  stellen  die
Kommissare  in  einer  Uebersicht  nach  dem  Muster  Anlage  D  zusammen;  diese  sind
durch  den  betressenden  Kavallerie-Brigadekommandeur  dem  Generalkommando  zu
einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Zeitpunkt  einzureichen.

Den  Landräthen  haben  die  Kommissare  baldmöglichst  nach  beeudeter  Musterung
Abschriften  der  Uebersichten  —  ortschaftsweise  getrennt  —  zu  übersenden,  welche
von  den  Landräthen  dem  Ministerium  vorzulegen  sind.

*59.

Weseutliche  Aenderungen  im  Pferdebestand  einer  Ortschaft  (auch  austeckende
Krankheiten,  welche  größeren  Umfang  aunehmen)  sind  durch  die  Landräthe  den
Kommissaren  mitzutheilen,  welche  hiernach  die  von  ihnen  geführten  Listen  berichtigen
und  dem  Generalkommando  Meldung  erstatten.

Nachmusterungen  in  den  betreffenden  Ortschaften  dürfen  nur  in  besonders
dringenden  Fällen  durch  das  Generalkommando  nach  Vereinbarung  mit  dem
Ministerium  angeordnet  werden.

B.  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde.
8  10.
Im  Falle  der  Mobilmachung  der  Armee  oder  einzelner  Theile  derselben  hal
das  Fürstenthum  die  nach  den  Bestimmungen  des  Mobilmachnngsplanes  für  dasselbe
ausgeworfene  Zahl  von  Mobilmachungspferden  (in  natura)  zu  stellen.

W  11.
a)  Jeder  Pferdebesitzer  ist  nach  erhaltener  Aufforderung  verpflichtet,  seine
sämmtlichen  Pferde,  mit  Ausschluß  der  im  §  4  näher  bezeichneten,  zu  der  bestimmten
Zeit  und  an  dem  bestimmten  Orte  vorzuführen.