Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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6.  Andere,  als  die  dazu  bestimmten  Nachenführer  dürfen  Personen  oder  Güter  zu  einem
Dampfschiff  nicht  bringen  oder  von  ihm  nicht  abholen.

7.  Kommen  zwei  in  entgegengesetzter  Richtung  fahrende  Dampfschiffe  gleichzeitig  an
einem  Landungsplatz  an,  so  darf  der  Führer  des  zu  Berg  fahrenden  Dampfschiffes  das  Talschiff
  in  seiner  Wendung  nicht  stören  und  muß  diesem  den  Vorrang  lassen.

Wollen  zwei  in  gleicher  Richtung  fahrende  Dampfschiffe  an  demselben  Landungsplatz
anlegen,  so  hat  das  erste  den  Vorrang  und  darf  durch  das  andere  in  seiner  Anfahrt  nicht
gehindert  werden.

6.  Verhalten  während  der  Fahrt  bei  Nacht  und  bei  unsichtigem  Wetter.
#21.

1.  Jedes  Dampfschiff  ohne  Anhang  hat  bei  Nacht  zu  führen:

a)  an  oder  vor  dem  vorderen  Maste  oder  in  Ermangelung  eines  Mastes  am  Kamin
oder  an  einer  Stange  in  einer  Höhe  von  mindestens  6,0  m  über  dem  Schiffsrumpf
  eine  Laterne,  welche  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes  helles  weißes
Licht  entweder  über  den  ganzen  Horizont  oder  mindestens  über  einen  Bogen  des
Horizonts  von  20  Kompaßstrichen  wirft,  welche  sich  auf  je  10  Striche  zu  beiden
Seiten  des  Fahrzeuges  verteilen,  so  daß  ihr  Schein,  von  der  Richtung  der  Mittellinie
  des  Schiffes  nach  vorn  gerechnet,  noch  bis  auf  2  Striche  nach  hinten  über
die  Querlinie  hinausfällt  und  eine  solche  Lichtstärke  besitzt,  daß  es  bei  dunkler
Nacht  und  klarer  Luft  mindestens  4  km  weit  sichtbar  ist;

b)  am  Steuerbord  (rechts)  eine  Laterne,  welche  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes
grünes  Licht  über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  10  Kompaßstrichen  wirft  und
zwar  von  der  Richtung  der  Mittellinie  des  Schiffes  nach  vorn  gerechnet  bis  auf
2  Striche  nach  hinten  über  die  Querlinie  hinaus;

c)  am  Backbord  (links)  eine  Laterne,  welche  ein  gleichmäßiges  und  ununterbrochenes
rotes  Licht  über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  10  Kompaßstrichen  wirft  und
zwar  von  der  Richtung  der  Mittellinie  des  Schiffes  nach  vorn  gerechnet  bis
auf  2  Striche  nach  hinten  über  die  Querlinie  hinaus.

Die  vorstehend  unter  b  und  c  genannten  grünen  und  roten  Seitenlichter  müssen  bei
dunkler  Nacht  und  klarer  Luft  mindestens  2  km  weit  sichtbar  sein.  Auch  müssen  sie  binnenbords
  derart  abgeblendet  sein,  daß  das  grüne  Licht  nicht  vom  Backbord  her  und  das  rote
Licht  nicht  vom  Steuerbord  her  gesehen  werden  kann.

2.  Jedes  Dampfschiff  mit  Anhang  hat  bei  Nacht  außer  den  vorstehend  unter  Ziffer  1)
genannten  Lichtern  noch  ein  zweites  weißes  Licht  von  gleicher  Einrichtung  und  Beschaffenheit,
sowie  an  gleicher  Stelle  wie  das  vorstehend  unter  Ziffer  1  a  genannte  und  zwar  0,80  m
bis  1,0  m  senkrecht  über  oder  unter  ihm  zu  führen.