54 Aulage 1. Die Bildung der Kammern.
aus dem Urwahlbezirk, oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen
Wahlmänner neue zu wählen sind.
g. 19.
Die Urnähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung
zu berufen#. ·
§.20.
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des
Wahlbezirks einen Protokollführer, so wie 3 bis 6 Beisitzer, welche
mit ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie mittelst Hand-
schlags an Eidesstatt.
g. 21.
Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Stimmgebung
zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften
des Reglements (5. 32.)2.
5. 22.
In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen statt-
finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind
ungültig.
K. 23.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen-
mehrheit, so findet die engere Wahl statt 5
§ 24.
Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der
Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest over Vorbehalt gilt
als Ablehnung, und zieht eine Ersatzwahl nach sich.
§. 25.
Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (5. 20.) unter-
zeichnet und sofort dem Wahlkommissar (§. 26.) für die Wahl der
Abgeordneten eingereicht.
v garenn. 21.. grche 28. Jun mi 1906 Art. 1 83. S. unten S.74.
u den I## 21, 23, 30 Abs. 3 u. 4 f. Geset vom 28. Juni 1906
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3 S. zu § 2