Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

III. Verordnung über d. Ausführung d. Wahl d. Abgeorduneten 2c. 55 
  
g. 26. 
Die Regierung ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahl- 
bezirk zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort 1 x6 
". 272. 
Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittelst scrriftlicher 
Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen 
über die Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu 
prüfen, und wenn er einzelne Wahlakte für ungültig erachten sollte, 
der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur endgültigen 
Entscheidung vorzutragen. Nach Ausschließung derjenigen Wahl- 
männer, deren Wahl für ungültig erkannt ist, schreitet die Ver- 
sammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäfte. 
Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die 
etwa gegen einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der 
Versammlung keine Diskussionen Statt finden, noch Beschlüsse ge- 
faßt werden. 
4. 28. 
Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister 
des Innern festzusetzen. 
§. 29. 
Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste 
Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, in Folge 
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses, nicht verloren hat und 
bereits ein Jahr lang dem preußischen Staatsverbande angehärt. 
S. 30. 
Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung 
zu Protokoll. 
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahl- 
männern auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewählt und 
bilden mit diesem den Wahlvorstand 3. # 
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahl- 
stmmen unte unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig. 
1 Unsget oben durch das Gesetz, die Feststellun der Wahl- 
bezurte für sebe Haus der begebnen betreffend, v. 27. Juni 
1 2I u. 30 s. Gesetz v. 28. Juni 1906 Art. I 94. S. unten S. 74. 75. 
etzt durch Gesetz v. 28. Juni 1906 Art. 1 & 1. S. unten S.74.
	        
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