Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

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Landesverwaltungsgesetz.  §  100.

scheidung  über  die  Restitutionsklage  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  über  die  Nichtigkeitsklage  auszusetzen.

J.

2.

§  548.  Die  Nichtigkeitsklage  findet  statt:

w  das  erkennende  Gericht  nicht  vorschriftsmäßig  beetzt
  war;
wenn  ein  Richter  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt  hat,
welcher  von  der  Ausübung  des  Richteramts  kraft  des
Gesetzes  ausgeschlossen  war,  sofern  nicht  dieses  Hinderniß
mittels  eines  Ablehnun  gsgesuchs  oder  eines  Rechtsmittels
ohne  Erfolg  geltend  genacht  ist;
wenn  bei  der  Entscheidung  ein  Richter  mitgewirkt  hat,
obgleich  derselbe  wegen  Beforgniß  der  Befangenheit  abgelehnt
  und  das  Ablehnungsgesuch  für  begründet  erlärt
  war;
wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift
der  Gesetze  vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Prozeßführung
  ss  oder  stillschweigend  genehmigt  hat.

In  den  Fällen  Nr.  1,  3  findet  die  Klage  nicht  statt,  wenn

die  Nichtigkeit  mittels  eines  Rechtsmittels  geltend  gemacht
werden  konnte.

1.

§  543.  Die  Restitutionsklage  findet  statt:

wenn  der  Gegner  durch  Leistung  eines  Parteieides,  auf
welche  das  Urtheil  gegründet  ist,  sich  einer  vorsätzlichen
oder  fahrlässigen  Velletung  der  Eidespflicht  schuldig  gemacht
  hat;

wenn  eine  Urkunde,  auf  welche  das  Urtheil  gegründet
ist,  fälschlich  angefertigt  oder  verfälscht  war;

wenn  durch  Beeidigung  eines  Zeugnisses  oder  eines  Gutachtens,
  auf  welche  das  Urtheil  gegründet  ist,  der  Zeuge
oder  der  Sachverständige  sich  einer  vorsätzlichen  oder  sahrlässigen
  Verletzung  der  Eidespflicht  schuldig  gemacht  hat;
wenn  das  Urtheil  von  dem  Vertreter  der  Partei  oder
von  dem  Gegner  oder  dessen  Vertreter  durch  eine  in  Beziehung
  auf  den  Rechtsstreit  verübte  Handlung  erwirkt
ist,  welche  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen  Strafverfahrens
  zu  verhängenden  öffentlichen  Strafe  bedroht
  ist;

wenn  ein  Richter  bei  dem  Urtheile  mitgewirkt  hat,  welcher
"t  ch  in  Beziehung  auf  den  Rechtsstreit  einer  Verletzung
einer  Amtspflichten  gegen  die  Partei  schuldig  gemacht
hat,  sofern  diese  Verletzung  mit  einer  im  Wege  des  gerichtlichen
  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen
Strafe  bedroht  ist;