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Landesverwaltungsgesetz. § 100.
scheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
J.
2.
§ 548. Die Nichtigkeitsklage findet statt:
w das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig beetzt
war;
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat,
welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des
Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß
mittels eines Ablehnun gsgesuchs oder eines Rechtsmittels
ohne Erfolg geltend genacht ist;
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat,
obgleich derselbe wegen Beforgniß der Befangenheit abgelehnt
und das Ablehnungsgesuch für begründet erlärt
war;
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift
der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung
ss oder stillschweigend genehmigt hat.
In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn
die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht
werden konnte.
1.
§ 543. Die Restitutionsklage findet statt:
wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf
welche das Urtheil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Velletung der Eidespflicht schuldig gemacht
hat;
wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet
ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens,
auf welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge
oder der Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder sahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder
von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung
auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt
ist, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist;
wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher
"t ch in Beziehung auf den Rechtsstreit einer Verletzung
einer Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht
hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen
Strafe bedroht ist;