Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. d. Königr. Baiern, 2c. 67
5F. 99.
Auch kann eine solche Abtheilung von der Staats-Gewalt
aus policeylichen oder administrativen Erwägungen, oder auf An-
suchen der Betheiligten verfügt werden.
H. 100.
Wenn ein Religionstheil keinen eigenen Kirchhof besitzt, oder
nicht bey der Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen-Vermögens
einen solchen für sich anlegt, so ist der im Orte befindliche als ein
gelmeinschaftlicher Begräbnißplatz für sämmtliche Einwehner des
Orts zu betrachten, zu dessen Anlage und Unterhaltung aber auch
sämmtliche Religionsverwandte verhältnißmäßig beytragen müssen.
S. 101.
Kein Geistlicher kann gezwungen werden, das Begräbniß eines
fremden Religionsverwandten nach den Feyerlichkeiten seiner Kirche
zu verrichten.
K. 102.
Wird derselbe darum ersucht, und er findet keinen Anstand,
dem Begräbnisse beyzuwohnen, so müssen ihm auch die dafür her-
gebrachten Gebühren entrichtet werden.
5. 103.
Der Glocken auf den Kirchhöfen kann jede öffentlich aufge-
nommene Kirchen-Gemeinde bey ihren Leichen-Feyerlichkeiten gegen
Bezahlung der Gebühr sich bevienen.
Dieses allgemeine Staats-Grundgesetz bestimmt. in Ansehung
der Religions-Verhältnisse der verschiedenen Kirchen-Gesellschaften.
ihre Rechte und Verbinvlichkeiten gegen den Staat, die unveräußer-
lichen Majestätsrechte des Regenten und die jedem Unterthan zu-
gesicherte Gewissensfreyheit und Religions-Ausübung
In Ansehung ver übrigen innern Kirchen-Angelegenheiten sind
die weitern Bestimmungen, in Beziehung auf die katholische Kirche,
in dem mit dem päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Concordat vom
5. ] Junius 1817. und in Beziehung auf vie protestantische Kirche in
dem hierüber unterm heutigen Tage erlassenen eigenen Edicte enthalten.
München den 26. May 1818.
(IL.. S.)
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Königlicher Staatsrath und General-Secretaire.
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Sp. 178.
Sv. 17.
Sp. 180.