Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

e Gesetzblatt er. 161 
für das 
Königreich Baiern. 
  
X. Stück. München, Sonnabend den 24. Juny 1818. 
  
nhalt. 
Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (Dritte Beylage 
zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Tit. IV. F. 11.) 
  
Sv. 151. #lEdict 
über die 
Freyheit der Presse 
und 
des Buchhandels ##1. 
S. 1. 
Den offenen Buchhandlungen, und denjenigen, welche zu diesem 
Gewerbe obrigkeitlich berechtiget sind, ist in Ansehung der bereits 
gedruckten Schriften freyer Verkehr, so wie den Verfassern, Ver- 
legern und berechtigten Buchdruckern im Königreiche in Ansehung 
Ep. 182. der Bücher und Schriften, welche sie in Druck geben wollen, voll- 
kommene Preßfreyheit gestattet. Sie sind hiernach nicht verbunden, 
solche Schriften einer Cenfur oder besondern obrigkeitlichen Ge- 
nehmigung zu unterwerfen, wenn sie nicht allenfalls bey kostbaren 
Werken, zur Sicherung ihrer bedeutenden Auslagen, selbst darum 
nachsuchen wollen. 
— 
Ausgenommen von dieser Freyheit sind alle politischen Zeitungen 
und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Die- 
selben unterliegen der dafür angeordneten Censur. 
ep. 183. 18. 3. 
Auch dürfen Staatsdiener ihre Vorträge und sonstigen Ar- 
beiten über Gegenstände, die ihnen in ihrem Geschäftskreise über- 
1 Dieses ganze Edikt ist durch die 22. Verfassungsänderung ? . 
n- 
4. Juni 1848 (s. oben S. 18) aufgehoben. Dieselbe ist abgedruckt in 
lage 2 Nummer 1. S. 263 ff.
	        
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