e Gesetzblatt er. 161
für das
Königreich Baiern.
X. Stück. München, Sonnabend den 24. Juny 1818.
nhalt.
Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (Dritte Beylage
zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Tit. IV. F. 11.)
Sv. 151. #lEdict
über die
Freyheit der Presse
und
des Buchhandels ##1.
S. 1.
Den offenen Buchhandlungen, und denjenigen, welche zu diesem
Gewerbe obrigkeitlich berechtiget sind, ist in Ansehung der bereits
gedruckten Schriften freyer Verkehr, so wie den Verfassern, Ver-
legern und berechtigten Buchdruckern im Königreiche in Ansehung
Ep. 182. der Bücher und Schriften, welche sie in Druck geben wollen, voll-
kommene Preßfreyheit gestattet. Sie sind hiernach nicht verbunden,
solche Schriften einer Cenfur oder besondern obrigkeitlichen Ge-
nehmigung zu unterwerfen, wenn sie nicht allenfalls bey kostbaren
Werken, zur Sicherung ihrer bedeutenden Auslagen, selbst darum
nachsuchen wollen.
—
Ausgenommen von dieser Freyheit sind alle politischen Zeitungen
und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts. Die-
selben unterliegen der dafür angeordneten Censur.
ep. 183. 18. 3.
Auch dürfen Staatsdiener ihre Vorträge und sonstigen Ar-
beiten über Gegenstände, die ihnen in ihrem Geschäftskreise über-
1 Dieses ganze Edikt ist durch die 22. Verfassungsänderung ? .
n-
4. Juni 1848 (s. oben S. 18) aufgehoben. Dieselbe ist abgedruckt in
lage 2 Nummer 1. S. 263 ff.