86 Vierte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
hältnisse der reinen Einkünfte vdie Vertheilung gemacht
werden;
b) sind alle Gemeinde-Schulden davon zu sondern, und den
Gemeinden, welche sie treffen, zuzuweisen;
#) auch bleiben dem Standesherrn seine persönliche Schulden
zur Last.
VII. -
Verhältnisse der standesherrlichen Diener.
K. 61.
Den Standesherren wird gestattet, ihren bey den Mediat=
Canzleyen angestellten Räthen und Beysitzern die geeigneten Titel,
als: Vorstand, Director, Räthe, zu geben. Wenn dieselben ihren
Dienern zur Belohnung lange geleisteter Dienste einen höhern
Titel verleihen wollen, muß hiezu die Königliche Bewilligung nach-
gesucht werden.
S. 62.
Die Verpflichtung der Mediat--Beamten soll mit dem Dienst-
Eide für den Standesherrn auch die Huldigung gegen den Sou-
verain verbinden, und das Protocoll darüber muß an das ein-
schlägige Staats-Ministerium eingesendet werden.
K. 63.
In allen administrativen Angelegenheiten, rücksichtlich welcher
dem Standesherrn ein Einfluß auf vie Verwaltung eingeräumt
ist, hat derselbe das Recht, seine Räthe und Gerichts-Beamten
Sp. 212. zur Befolgung seiner Aufträge, für welche er zu haften hat,!] und
zwar nöthigen Falls auch durch Geld-Strafen anzuhalten, und er
ist für den aus den Amts-Handlungen seiner Beamten entstehenden
Schaden in eben dem Maaße verbindlich, wie der Königliche
Fiscus in Ansehung der Amts-Handlungen der unmittelbaren
Beamten.
S. 64.
Die standesherrlichen Justiz= und Policey-Räthe und Beamten
stehen mit den Königlichen Staatsdienern in nämlichen Dienst-
Verhältnissen; sie haben demnach mit denselben gleichen Gerichts
Stand, und zwar im standesherrlichen Gerichts-Bezirke, wenn
daselbst eine für die Privilegirten geeignete Gerichts-Stelle besteht;