Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

19#3  Inneres  1586—1656.

War  der  Druck  dieser  vielfachen  Abgaben  an  sich  schon
groß,  so  wurde  er  durch  die  in  diesem  Zeitruum  sich  mehr  und
mehr  geltend  machenden  Steuerbefreiungen  noch  weiter  gesteigert.
Die  Stenerfreiheit  der  Nittergüter  war  bereits  in  der  Praxis
durchgeführt.  Wegen  einer  im  Jahre  1609  ihr  angesonnenen
Rittergutssteuer  entschuldigte  sich  die  Ritterschaft  mit  ihren
vielen  Ritterdiensten,  Aufwartungen  bei  Hof=  und  auderen
Geleiten,  fand  es  aber  1612  doch  gerathen,  dem  Kurfürsten
„wegen  seiner  großen  Verdienste  und  seiner  Zuneigung  gegen
den  Adel“  ein  freiwilliges  Geschenk  von  200000  Fl.  zu  geben,
was  sich  1622  und  1631  wiederholte;  doch  dauerte  es  bis
zum  Jahre  1657,  bevor  diese  Geschenke  als  ein  Aequivalent
für  die  zu  leistenden  Lehendienste  angesehen  wurden.  Außerdem
  wurde  auch  den  Kammer=  und  den  geistlichen  Dotalgütern,
den  Commungütern,  theilweise  auch  den  Bergstädten,  den  Professoren
  und  Lehrern  Stenerbefreinng  gewährt,  es  kam  sogar
vor,  daß  Johann  Georg  einzelnen  Personen  Befreinngen  von
der  Land=  und  Schockstener  ertheilte,  die  erst  1661  abgestellt
wurden.

Bei  weitem  der  größte  Theil  der  gesammten  Landeseinkünfte
  wurde  durch  den  Hof  und  durch  das  Kriezswesen  aufgezehrt.
  Der  Hofstaat  bestand  wesentlich  noch  aus  dem
ritterlichen  Gefolge  des  Lehnsherrn,  dem  reisigen  Gesinde,  das
sich  mit  guter  Rüstung,  Knechten  und  Pferden  gefaßt  zu  halten
und  in  die  Hoffarben,  gelb  und  schwarz,  zu  kleiden  hatte.  Das
gewöhnliche  Hoflager  war  zu  Dresden,  nächstdem  zu  Torgau,
doch  wurde  es,  zumal  der  Hirschfaist  oder  Schweinehatz  halber,
zu  Zeiten  auch  auf  anderen  Schlössern  aufgeschlagen.  Noch
hatten  keine  übertriebenen  Vorstellungen  von  der  Erhabenheit
fürstlicher  Macht  die  Scheidewand  steifer  Etikette  zwischen  Herren
und  Dienern  aufgerichtet,  noch  besaß  der  Adel  Unabhängigkeitssinn
  genug  um  sich  nur  als  Vasallen,  nicht  als  Unterthanen
zu  fühlen,  noch  standen  sich  beide  einander  näher,  in  unge-(1783),
  S.  45  ff.  —  Weiße,  Zusätze  und  Berichtigungen  zu  Schreber,

üÜber  Land-  und  Ausschußtage  (1799),  S.  32  ff.  und  Gretschel,  Geschichte
  1I,  348  ff.