Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 346. 
Ep. 347. 
Ep. 318. 
170 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
keinem Rückstande, weder an anvertrautem Staatsgute, noch an 
übertragener Hauptarbeit befinden 1. 
5. 25. 
Der in Folge einer administrativen Erwägung oder organi- 
schen Verfügung in die Quiescenz gesetzte Staatsdiener bleibt 
verbunden, der Berufung in eine seiner vormaligen Dienstes-Cate- 
gorie angemessene Activität, welche ihm entweder provisorisch oder 
befinitiv übertragen werden kann, zu folgen. 
5. 26. 
Im Falle der Berufung eines Quiescenten zur provisorischen 
Activität erhält derselbe für die Zeit dieser provisorischen Function 
den Gesammt-Gelvgehalt seiner vorigen Stelle. 
S. 27. 
Im Falle der Wiedereinsetzung eines Quiescenten in eine 
difinitive 2 Activität tritt verselbe in den Standes= und Dienstes- 
Gehalt der neuen Stelle ein, wenn der Gesammt-Gehalt dieser 
neuen Stelle ohnehin eben so groß oder größer als dessen voriger 
Gesammt-Gelvgehalt ist. 
st der fire Geld-Gehalt der neuen Stelle geringer, als der 
in senn vorigen Dienstes-Categorie bezogene war, so wird sowohl 
bey der Pension der Wittwe und Kinlver, als bey seiner allenfalls 
wieder eintretetenden Quiescenz sein vormaliger Activitäts-Gehalt 
zum Grunde gelegt. 
5. 28. 
Der Staat übernimmt es, ein Pensions-System für vie hinter- 
lassenen Wittwen und Waisen seiner Staatsviener zu begründen, 
wobey nach der Verordnung vom 8. Juny 1807 8 alle aus der 
Dienst-Pragmatik vom 1. Jänner 1805 erworbenen Rechte un- 
verletzt erhalten werden sollen"4. Bey einer etwa veränderten Ein- 
richtung werden die durch jenes Gesetz bestimmten Pensions-Bezüge 
aus den Staats-Einkünften mit i verhältnißmäßigen Beyträgen der 
Staatsdiener für die Zukunft vom Staate garantirt. 
1 Beachte Ges. die Verantwortl. der Minister betr. v. 4. Juni 
1848 I# t. Uk. s. unten S. 3 
: Er Gl. 1 u. II. 
„Die Beitrage der tanehiee zum Witwen= und Waisen-Fonde 
benesi Regierungsblatt 1807 5 ff. 
S. Höchst-landesherrliche E.bnt, die Verhältnisse der Staats. 
dienen vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt b 
1sten Jänner 1805, XXIV 91—24, Regierungsblatt 1805 Sp. F-
	        
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