Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

4 Edict über die Stände-Versammlung. 1. 193 
  
S. 20. 
1 Keiner kann sprechen, ohne zuvor von dem Präsiventen der 
Kammer die Erlaubniß hiezu erhalten zu haben und aufgerufen 
zu seyn; er hat sodann, wenn seine Rede den ganzen Gegenstand 
oder den größern Theil desselben umfaßt, auf dem besondern 
Rednerstuhle zu sprechen, wenn sie aber nur einzelne Bemerkungen 
betrifft, diese an seinem Platze vorzutragen. 1 
Wegen der #§ 18—20 f. zu § 47. 
. 21. 
Sie haben sich hiebey aller Persönlichkeiten, aller unanständigen 
und beleidigenden Ausvrücke, so wie aller Abweichungen von dem 
vorliegenden Berathungs-Gegenstande zu enthalten, widrigenfalls 
der Präsident sie zur Orvnung zu verweisen, und im Weigerungs- 
falle selbst die fernere Wortführung zu untersagen das Recht hat. 
Sollten sie sich selbst persönliche Ausfälle gegen den Regenten, 
die Königliche Familie oder die einzelnen Mitglieder der Kammern 
erlauben, oder Anträge gegen die allgemeine Staatsverfassung zu 
stellen unternehmen, und ungeachtet der von dem Präsidenten ge- 
machten Erinnerung hiemit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und 
verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen, 
und in der folgenden Sitzung über die Bestrafung des fehlenden 
Mitgliedes ver Kammer vorzutragen, welche entscheiden wird, ob 
dasselbe zum bloßen Widerruf, oder zum zeitlichen oder gänzlichen 
Ausschluß aus der Kammer zu verurtheilen sey. 
*ie 
1. Wenn sämmtliche Mitgliever, welche sich zur Rede gemeldet, 
gesprochen haben, steht es jedem Mitgliede frey, nach der Reihe 
der Plätze noch seine allenfallsigen kurzen Bemerkungen vorzutragen. 
so wie es dem Referenten des Ausschusses und den Königl. Com- 
missarien vorbehalten ist, noch einmal das Wort zu nehmen, wo- 
nach jede s weitere Discussion geschlossen, die Abstimmung aber, 
nachdem die Fragen vorgelegt seyn werden, auf 3 Tage vertagt 
werden soll. 7 " 
S. zu §& 47. 
  
5. 23. 
Kein Redner soll während seiner Rede unterbrochen werden, 
doch steht es dem Minister und den Königl. Commissarien frey, 
im Falle durch vergleichen Vorträge zu einigen Erläuterungen und 
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 13 
Sp. 382. 
Sv. 393.
	        
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