Verkündung der Verfassung für die Pfalz. 237
Die im F. 7. enthaltene Bildung der zweiten Kammer
der Ständeversammlung erleidet nur in so weit eine Modi-
fication, daß hievon die Classe der Grundbesitzer mit gutsherr-
licher Gerichtsbarkeit, welche in dem genannten Kreise nicht
besteht, von selbst hinwegfällt, und der hiedurch verursachte Sv./
Abgang von der den Rheinkreis treffenden verhältnißmäßigen
Zahl der Abgeordneten in den übrigen Classen ergänzt und
bei der künftigen Ausschreibung der geeignete Bedacht darauf
genommen werden wird.
Was jedoch die Classe der Abgeordneten der Städte und
Märkte anbelangt, so haben die in der Urkunde, und der
Beilage X. angeordneten Bestimmungen auch auf den Rhein-
kreis ihre volle Anwendung; indem unbeschadet der Gleichheit
der Rechte und der Formen in der Gemeindeverfassung der
Städte und Landgemeinden, die Theilnahme an der all-
gemeinen Ständevesamnlung für beide um so mehr besonders
ausgeschieden werden muß, als die Interessen der Fabrication
nicht immer die nämlichen, wie jene der Production sind,
und es sofort die Gerechtigkeit erfordert, aus jeder dieser
Classen eine bestimmte verhältnißmäßige Pohl in die Repräsen-
tation aufzunehmen, welche mit den Bedürfnissen und Wünschen
ihrer Classe bekannt, ihr Interesse wahren, und vertreten können.
Da in der Beilage X. über die Stände-Versammlung
ausdrücklich festgesetzt ! daß die Abgeordneten aus der Classe
der Geistlichkeit nur in selbstständigen Plrrrern bestehen können,
die Succursal-Pfarrer aber diese Eigenschaft nicht besitzen, so
kann ihnen auch die Wahlfähigkeit nicht zugestanden werden.
Daher fällt auch die in /F. 19. für jedes Dana angeordnete
erste Wahlhandlung zur Auswahl der Wahlmänner im Rhein-
kreise hinweg, und die 31 Cantons-Pfarrer sind von selbst als die
legitimen Wahlmänner anzusehen, welche sodann unter sich nach
§. 20. die sie treffende Zahl der Abgeordneten zu erwählen haben.
Nachdem in dem Rheinkreise keine Land= und Herrschafts-
gerichte bestehen, so ist die im F. 27. der Beilage festgesetzte
Leitung der Wahlen den Land-Commissariaten übertragen.
o lange die Bestimmungen des Gemeinde-Edicts vom
17. Mai d. J. in dem Rheinkreise noch nicht in Anwendung
gebracht sind, kann die im F. 28. der Beilage X. bestimmte
Urwahl nicht von einem Gemeindeausschusse, sondern sie muß
von den Gemeindegliedern selbst nach der hierüber besonders
erfolgenden Instruction sowohl in den Städten und Märkten,
als in den übrigen Landgemeinden vorgenommen werden.
Sp. 851.