_- 4 —
durch den Krieg aufgeworfene Gebietisfrage im Interesse
und zum Vorteil der betroffenen Bevölkerung gelöst werden,
nicht lediglich als Teil eines Ausgleichs oder Kompromisses
zwischen rivalisierenden Staaten.“ (Rede vom 11. Februar
1918.)
2. Entwaffnung. Präsident Wilson hat im dritten
Punkt seiner Botschaft vom 8. Januar 1918 verlangt, daß
„geeignete Garantien gegeben und genommen werden
sollten, daß die nationalen Rüstungen auf den niedrigsten
mit der inneren Sicherheit verträglichen Umfang zurück-
geführt werden sollten“. — Also eine auf gegenseitigen
Verpflichtungen beruhende Rüstungsbeschränkung.
Deutschland dagegen wird jetzt einseitig eine Ent-
waffnung auferlegt, die weit unter dem Maße des für die
innere Sicherheit Eriorderlichen geht, und zwar in Formen,
die Deutschlands Selbständigkeit geradezu aufheben.
Zwar ist in dem in den IJriedensbedingungen ent-
haltenen Statut des Völkerbundes eine Rüstungsbeschrän-
kung vorgesehen. Aber auch hier wird eine Rüstunes-
beschränkung den einzelnen Mitgliedern des Völkerbundes
nicht diktiert, vielmehr sind die von dem Rate des Völker-
bundes auszuarbeitenden Abrüstungspläne den einzelnen
Regierungen „zur Prüfung und zur Entscheidung zu unter-
breiten“.
Deutschland kann und muß auf Grundlage des auch
von seinen Feinden für den Friedensschluß als maßgebend
anerkannten Wilson-Programms verlangen, daß ihm keiner-
lei Abrüstung auferlegt wird, die nicht auf voller Gegen-
seitigkeit und Gleichheit der Bedingungen beruht.
3. Einmischungindieinnern deutschen
Verhältnisse. Die Forderung der Internationali-
sierung der deutschen Ströme, die Ansprüche hinsichtlich
der deutschen Eisenbahnen und alle weiteren Versuche,
Deutschland unter internationale Vormundschaft zu stellen.
haben in den als Friedensgrundlage angenommenen Wilson-
Reden keinerlei Begründung und stehen mit dem Geist des
Wilson-Programms im schärfsten Widerspruch.