Anlagel.
Der König und sein Haus.
1. Königliches Familien-Statutt.
Regierungs= und Intelligenz-Blatt.
für das
Königreich Baiern.
Nro. I. München. Sonnabends den 6. Jänner 1821.
In h alt.
Königliches Familien-Statut.
Königliches Familien-Statut.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern,
Urkunden und bekennen hiermit: Da die Verfassungs-Urkunde
Unsres Reichs vom 26. May 1818, Abänderungen des unterm
18. Jänner 1816 bekannt gemachten Familien-Gesetzes in einigen
wesentlichen Stücken erfordert, so haben Wir nach vorgängiger
Berathung in einer Versammlung Unsres Gesammt-Ministeriums,
unter Zustimmung der Agnaten Unsers Hauses, nachfolgendes,
künftig allein gültiges Haus-Grund-Gesetz erlassen, in welchem alle
Anordnungen der ältern Familien-Gesetze und Verträge, so weit
sie mit den in obenerwähnter Verfassungs-Urkunde enthaltenen Be-
stimmungen vereinbarlich, und auf die übrigen Verhältnisse Unfres
Hauses noch anwendbar sind, aufgenommen worden.
Wir beschließen hiernach und verordnen:
!1 I. Titel.
Von den Personen des Königlichen Hauses.
8. 1.
Das Königliche Haus begreift:
a) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder
von einem Descendenten des gemeinschaftlichen Stamm-Vaters
1 Das Statut ist kein Gesetz, sondern autonome Satzung. Die 6#. 6
und 7 haben verfassungsgesetzliche Auerkennung gefunden durch das Gese,
die Erstiegung einer permanenten Civillistc betr., v. 1. July 1834 Art. IV.
S. unten S. 252. ·
Sp.