Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

16 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 
  
Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von zehn Mark nach 
Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung. 
Artikel 39. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der 
Verfassungsurkunde angesehen und können nur in der durch den 
Titel X 9 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form ab- 
geändert werden. 
Artikel 40. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Ausschreibung 
der nächsten allgemeinen Wahlen in Kraft. 
Von dem nämlichen Zeitpunkte an tritt das Gesetz vom 
4. Juni 1848 
21.Märzissl die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, außer 
S. 142. 
Wirksamkeit. 
Die zum Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen 
Vorschriften werden von den zuständigen K. Staatsministerien 
erlassen. 
Gegeben zu München, den 9. April 1906. 
Luitpold, 
prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. 
Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. Frhr. v. Horn. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat im K. Staatsministerium des Innern: 
Krazeisen.
	        
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