Volltext : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

6  231.  Übertragung  d.  Grundschuld.  §  232.  Berechnung  d.  Pfandsumme.  261

I.  Die  Pfandsumme,  die  aus  dem  Pfandgrundstück  kraft  des  Pfandrechts
beigetrieben  werden  darf,  setzt  sich  aus  den  im  Grundbuch  ausdrücklich  angegebenen
  Beträgen  an  Kapital,  Vertragszinsen  usw.  und  aus  gewissen  im  Grundbuch
  nicht  vermerkten  Zuschlägen  zusammen.  Diese  Zuschläge  sind:

1.  bei  der  Spezialhypothek  die  gesetzlichen  Zinsen  der  hypothekarisch  gesicherten
  persönlichen  Forderung  (1118,  1190  II);

2.  bei  der  Spezialhypothek  und  der  Grundschuld  für  den  Fall,  daß  dem
Pfandschuldner  gegenüber  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  ein  persönlicher
  Schuldner  in  Verzug  kommt,  die  Verzugszinsen  (1146,  1192,  1190  II);

3.  bei  allen  Grundstückspfandrechten  die  Kosten  der  Kündigung  und  der
die  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  bezweckenden  Rechtsverfolgung  (1118,
1192,  1200)1;

4.  bei  der  kraft  eines  vollstreckbaren  Titels  oder  eines  Arrestbefehls  eingetragenen

  „Zwangshypothek“  die  Kosten  der  Eintragung  (Z8PO.  867  I  Satz  3,
932  10.

Beispiel.  Auf  einem  Hause,  das  A.  von  B.  am  1.  Oktober  1910  käuflich  erworben  hat,
steht  für  C.  eine  Darlehnshypothek  von  40000  Mk.,  in  halbjährigen  Raten  am  30.  Juni  und
31.  Dezember  mit  3  ½  %  verzinslich,  eingetragen;  B.  hat  diese  Hypothek  als  Verkäufer
vertragsmäßig  zu  beseitigen;  da  er  aber  hierzu  nicht  imstande  ist,  hat  A.  bei  der  Auflassung
  von  dem  bedungenen  Kaufpreise  den  Betrag  von  40000  Mk.  sowie  für  die  Zinsen
vom  1.  Juli  bis  1.  Oktober  1910  den  weitern  Betrag  von  350  Mk.  gekürzt;  1911  stellt  sich
heraus,  daß  B.  die  Hypothekenzinsen  schon  seit  1906  nicht  mehr  bezahlt,  C.  daraufhin.
die  Hypothek  auf  den  31.  Dezember  1907  gekündigt  und  am  1.  Juli  1909  gegen  B.  Klage
auf  Zahlung  des  Pfandkapitals  und  der  Zinsen  erhoben,  B.  aber  diesen  Prozeß  durch  Einwendungen
  aller  Art  bis  zur  Stunde  verschleppt  hat.  Hier  haftet  das  Pfandgrundstück  für
40000  Mr.  Kapital  +  3½  %  Vertragszinsen  für  die  Jahre  1906  und  1907  +  4%  Verzugszlusen
  für  die  Jahre  1908  bis  1911  +  800  Mk.  Kündigungs=  und  Prozeßkosten,  also
am  31.  Dezember  1911  auf  40000  +  2800  +  6400  +  800  =  50000  Mk.  Demnach  hätte
A.  dem  B.  vom  Kaufpreise  nicht  40350,  sondern  50  000  Mk.  kürzen  sollen.  Woher  konnte
er  aber  von  dem  großen  Zinsrückstande,  von  der  Kündigung,  von  dem  Prozeß  etwas  wissen,
da  doch  das  Grundbuch  über  alle  diese  Dinge  nichts  mitteilt  und  nichts  mitteilen  kann?

Auf  weitere  Beträge  als  die  oben  genannten  ist  das  Pfsandrecht  nicht  gerichtet,  also  namentlich
  nicht  auf  die  Kosten  der  Begründung  der  Hypothek  (ausgenommen  den  Fall  der  Zwangshypothet),
  nicht  auf  den  Schaden,  der  dem  Gläubiger  durch  den  Verzug  des  Pfandschuldners
über  den  Betrag  der  Verzugszinsen  hinaus  erwächst  (s.  1146)  usw.  Will  der  Gläubiger  sich
auch  wegen  dieser  Beträge  hypothekarisch  sichern,  so  muß  er  es  besonders  vereinbaren  und
die  Abrede  —  gegebenenfalls  durch  Eintragung  einer  Höchsthypothek  —  im  Grundbuch  vermerken
  lassen.

Eine  Sonderstellung  nimmt  der  Fall  der  Sicherungshypothek  aus  1287  (oben  S.  243  V)
ein:  hier  ist  die  ganze  Hypothek  und  also  auch  ihre  Pfandsumme  aus  dem  Grundbuch  nicht
zu  ersehn.

II.  Der  Gläubiger  muß  das  Recht  auf  die  Beitreibung  der  Pfandsumme
ans  dem  Pfandgrundstück  gegen  den  „Pfandschuldner"“  —  also  gegen  den
jeweiligen  Grundstückseigentümer  —  geltend  machen.  Doch  ist  zugunsten  des
Gläubigers  bestimmt,  daß  er,  wenn  im  Grundbuch  fälschlich  ein  Nichteigentümer

als  Eigentümer  eingetragen  ist,  auch  diesen  als  Pfandschuldner  behandeln  darf,
1)  R.  72  S.  332.