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und Kopenhagen bedroht hatte; welche Wechselfälle und Veränderungen boten
sich dem prüfenden Blicke! Nur eins war unverändert geblieben, der unerschütterliche
Entschluß des Helden, nicht anders als nach ruhmvollem Siege das
Schwert aus der Hand zu legen. »
Einen Tag nach dem Abgange Karls kapitulirte in Stralsund mit seiner
Bewilligung (den 22. Dezbr. 1715) der Commandant Duker ehrenvoll genug
unter den obwaltenden Umständen, denn alle gebornen Schweden, 1000 Mann
nebst drei Generalen und 117 Offizieren, durften in ihr Vaterland zurückkehren,
die übrige Besatzung wurde kriegsgefangen. Fast noch vier Monate hielt sich
die feste Hafenstadt Wismar; auch sie kapitulirte endlich auf ähnliche Bedingungen
wie Stralsund (den 16. April 1716) und nahm je zwei Bataillone
Preußen, Dänen und Hannoveraner als Besatzung auf. Somit war also der
seit geraumer Zeit entworfene Sequestrationsvertrag ausgeführt, allein zum großen
Nachtheil der Schweden, denn es litt keinen Zweifel, daß die Theilnehmer
desselben sich definitiv an den schwedisch -deutschen Besitzungen für ihren Kriegs
aufwand schadlos halten wollten. Preußen hatte Pommern bis an die Peene,
Dänemark das Uebrige mit Einschluß der Insel Rügen, Hannover Bremen und
Verden in Besitz. So lange es der vereinten Waffenthaten zu diesem Zweck
bedurste, waren die Verbündeten einig gewesen; von dem Augenblick an, wo
das verfolgte Ziel erreicht war, trat auch schon wieder die Trennung ein, und
jeder hatte seinen besondern Vortheil im Auge.
Zu derselben Zeit, als der schwedische Krieg in Deutschland endete, war
der Kurfürst Johann Wilhelm von Pfalz-Neuburg gestorben (den 8. Juni 1716);
ihm folgte sein Bruder Karl Philipp, der Letzte dieses Zweiges. Da das Haus
Brandenburg mit den Vorfahren dieses Fürsten die Jülichsche Erbschaft, wie oben
berichtet, hatte theilen müssen, so war es natürlich, daß Friedrich Wilhelm I.
den Lieblingsgedanken seines Hauses von Neuem wieder aufnahm. Hoffnungen
der Art standen jedoch dem Vortheile des Kaisers Karl VI., dessen Mutter eine
pfalz-neuburgsche Prinzessin war, durchaus entgegen; deshalb näherte sich Friedrich
Wilhelm l. dem französischen Hofe, um hier bei eintretenden Fällen einen
Rückhalt für seine Ansprüche zu haben. Hierauf ging auch der Regent, Herzog
Philipp von Orleans, bereitwillig ein. Es kam ein Vertrag zwischen beiden
Mächten zu Stande für gegenseitige Hülfe und Gewährleistung alles dessen, was
ihnen nach dem Utrechter und Rastadter Frieden gebührte. Auch Stettin und
Pommern bis zur Peene wurde in diese Gewährleistung eingeschlossen. Seine
Pflichten als Reichsfürst jedoch behielt sich der König in diesem Vertrage vor.
Da aber das nordische Bündniß großentheils als aufgelöst betrachtet werden
konnte, so erschien es nöthig, auch nach dieser Seite hin sich für die Zukunft
zu sichern. Gerade zu der Zeit fing der Baron von Görz, auf welchen
Karl XII. damals in diplomatischen Verhandlungen unbedingtes Vertrauen setzte,
an, eine bedeutende politische Rolle in den europäischen Angelegenheiten zu spielen.
Alle Feinde seines Herrn wandten sich an ihn, um durch besondere Verträge ohne