10 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel III.
bens nicht darüber verfügt hat, kommen in den Erbgang des
Mannsstammes, und werden als der Gesammt-Masse einver-
leibt angesehen.
» §.2.
Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle
einer Sonderung des Staats-Vermögens von der Privat-Ver-
lassenschaft in das Inventar der letztern nicht gebracht werden
darf, gehören:
1) Alle Archive und Registraturen;
2) Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zu-
gehör;
3) 2 Geschüg, Munition, alle Militaire-Magazine und
was zur Landeswehr nöthig ist;
Sp. 112. | 4) Alle Einrichtungen der Hof-Capellen und Hof-Aemter
mit allen Mobilien, welche der Aussicht der Hof-Stäbe
und Les. Intndanzen anvertraut, und zum Bedarf oder
zum lanze des Hofes bestimmt sind;
5) Alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Resi-
denzen und Lustschlößer dienet; ç
6) Der Hausschatz und was von dem Erblasser mit dem-
selben bereits vereiniget worden ist;
7) Alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als:
Bibliotheken, physicalische, Naturalien= und Münz-Cabi-
nette, Antiquitäten, Statüen, Sternwarten mit ihren
Instrumenten, Gemählde= und Kupferstich-Sammlungen
und sonstige Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche
oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften be-
stimmt sind;
Zweite Verfassungsänderung. S. oben
S. 13. Das Gesetz v. 9. März 1828 bestimmt:
Art. I.
Gegenstände, welche sich in den, im §.2.
Ziff. l. des III. Titels der Verfassungs-Ur-
kunde gedachten Sammlungen befinden, aber
weder aus Staatsmitteln, noch durch Staats-
verträge, noch in fideicommissarischer Eigen-
schaft, sondern aus den dem Monarchen zur
Privatdisposition gestellten Einnahmen oder
aus sonstigen Privattiteln erworben, und dem
Vermögen des Staates und der Krone nicht