Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

10 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel III. 
  
bens nicht darüber verfügt hat, kommen in den Erbgang des 
Mannsstammes, und werden als der Gesammt-Masse einver- 
leibt angesehen. 
» §.2. 
Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle 
einer Sonderung des Staats-Vermögens von der Privat-Ver- 
lassenschaft in das Inventar der letztern nicht gebracht werden 
darf, gehören: 
1) Alle Archive und Registraturen; 
2) Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zu- 
gehör; 
3) 2 Geschüg, Munition, alle Militaire-Magazine und 
was zur Landeswehr nöthig ist; 
Sp. 112. | 4) Alle Einrichtungen der Hof-Capellen und Hof-Aemter 
mit allen Mobilien, welche der Aussicht der Hof-Stäbe 
und Les. Intndanzen anvertraut, und zum Bedarf oder 
zum lanze des Hofes bestimmt sind; 
5) Alles, was zur Einrichtung oder zur Zierde der Resi- 
denzen und Lustschlößer dienet; ç 
6) Der Hausschatz und was von dem Erblasser mit dem- 
selben bereits vereiniget worden ist; 
7) Alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als: 
Bibliotheken, physicalische, Naturalien= und Münz-Cabi- 
nette, Antiquitäten, Statüen, Sternwarten mit ihren 
Instrumenten, Gemählde= und Kupferstich-Sammlungen 
und sonstige Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche 
oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften be- 
stimmt sind; 
Zweite Verfassungsänderung. S. oben 
S. 13. Das Gesetz v. 9. März 1828 bestimmt: 
Art. I. 
Gegenstände, welche sich in den, im §.2. 
Ziff. l. des III. Titels der Verfassungs-Ur- 
kunde gedachten Sammlungen befinden, aber 
weder aus Staatsmitteln, noch durch Staats- 
verträge, noch in fideicommissarischer Eigen- 
schaft, sondern aus den dem Monarchen zur 
Privatdisposition gestellten Einnahmen oder 
aus sonstigen Privattiteln erworben, und dem 
Vermögen des Staates und der Krone nicht
	        
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