Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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oder  dessen  Salze,  Aekbylenpräparale,  Amylenhydral,  Paraldehyd,  Sulsonal  oder  Urethan
enthalten.
g.  6.
Die  wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  auf  thierärzlliche  Recepie  zum  Gebrauch
in  der  Thierheilkunde  ist  den  Beschränkungen  der  I§.  3  bis  5  nicht  unterworfen.

F.  7.
Die  Vorschriften  über  den  gewerblichen  Verkehr  mit  Giftwaaren  werden  durch  die
Bestimmungen  in  den  §§.  1  bis  b  nicht  berührt.

KS.  8.

Die  von  einem  Arzte,  Zahnarzte  oder  Mundarzte  zum  inneren  Gebrauch  verwendeten
  flüssigen  Arzneien  dürsen  nur  in  runden  Gläsern  mit  Zetteln  von  weiher  Grundfarbe,
  die  zum  äußeren  Gebrauch  verordneten  flüssigen  Arzneien  dagegen  nur  in  sechseckigen
Gläsern,  an  welchen  drei  neben  einander  liegende  Flächen  glatt  und  die  elbrigen  mit
Längsrippen  versehen  sind,  mit  Zetteln  von  rother  Grundfarbe  abgegeben  we

Flüssige  Arzneien,  welche  durch  die  Einwirkung  des  Lichtes  verändert  achen,  sind
in  gelbbraun  gefärbten  Gläsern  abzugeben.

5.  9.

Die  Stondgefäße  sind,  sofern  sie  nicht  starl  wirkende  Mittel  enthalten,  mit
schwarzer  Schrift  auf  weißem  Grunde  —,  sofern  sie  Mittel  enthalten,  welche  in  Tabelle
B  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich  aufgeführt  sind,  mit  weißer  Schrift  auf
schwargem  Grunde  —,  sofern  sie  Mittel  enthalten,  welche  in  Tabelle  C  ebenda  aufgeführt
sind,  mit  rother  Schrist  auf  weißem  Grunde  zu  bezeichnen.

g.  10.
Die  Bestimmungen  in  den  §F.  1  bis  8  treten  mil  dem  1.  Januar  1892  in

Krast.  Die  Bestimmungen  in  F.  9  sind  in  allen  Apotheken  des  Fürstenthums  bis  zum
1.  Juli  1892  durchzuführen.

Greiz,  den  19.  November  1891.
Fürsilich  Reuß.Plauische  Landeeregierung.
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Dr.  Mortag
Saupe.