24 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VI.
Präsident des protestantischen Ober-Con-
sistoriums.
Dagegen sind
a) die volljährigen Prinzen des Königlichen
Hauses und
b) die Kronbeamten, welche nicht zugleich wegen
ihrer Besitzungen Reichs-Räthe 8 —
weder zu den erblichen noch zu den lebenslänglichen
Reichsräthen zu rechnen.
Art. II.
Der üfnig wird die von ihm zu ernennenden erb-
lichen und lebenslänglichen Reichsräthe aus jenen
Personen auswählen, die entweder dem Staate aus-
gezeichnete Dienste EEleistet haben, oder von adelicher
Geburt sind, oder Vermögen besitzen.
Hinsichtlich der Verleihung des Vererbungs-
Rechtes hat es außerdem bey den Bestimmungen des
Titels VI. 5. 3. der Verfassungs-Urkunde zu ver-
bleiben.
8. 5.
Die Reichs-Räthe haben Zutritt in die erste Kammer nach
erreichter Volljährigkeit; eine entscheidende Stimme aber kömmt
den Prinzen des Königlichen Hauses erst mit dem Einund-
zwanzigsten, den übrigen Reichs-Räthen mit dem Fünfund-
zwanzigsten Lebensjahre zu.
S. 6.
1 Die Kammer der Reichs-Räthe kann nur dann eröffuct
werden, wenn wenigstens die Hälfte der sämmtlichen Mitglieder
anwesend ist.
Aufgehoben durch die 28. Verfassungsänderung
v. 25. Juli 1850 Art. 41 (s. oben S. 20).
S. 7.
4 Die zweyte Kammer der Stände-Versammlung bildet sich
a) aus den Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Ge-
richtsbarkeit ausüben, und nicht Sitz und Stimme in
der ersten Kammer haben: