Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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und  die  Festungen  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung

vertheilt.
R.  V.  Art.  60.  W.  G.  8  9.

Zur  Bevölkerung  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  in  denselben  sich  aufhaltenden
Reichsausländer  und  die  im  aktiven  Dienst  befindlichen  Militärpersonen  nicht  gerechnet.
N.  M.  G.  8  9.
Bei  der  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  auf  die  Bundesstaaten  werden  denselben  die  innerhalb
des  verflossenen  Kalenderjahres  aus  ihren  Gebietstheilen  freiwillig  eingetretenen  Mannschaften
  in  Anrechnung  gebracht  (8  58,  5).
N.  M.  G.  §  9.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  “)  erfolgt  für  diejenigen,
  in  welchen  Militärpflichtige  der  seemännischen  (halbseemännischen)  Bevölkerung
vorhanden,  nach  Land=  und  seemännischer  (halbseemännischer)  Bevölkerung  getrennt.

Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  aus  der  seemännischen  (halbseemännischen)
Bevölkerung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  vorhandenen  Militärpflichtigen  der
seemännischen  und  halbseemännischen  Bevölkerung  (F.  58,  5).

R.  BV.  Art.  53,  Abs.  5.
*)  Ueber  die  Art  und  Welse  dieser  Vertheilung  siehe  das  Belispiel:
1.  Der  Ersatzbedarf  für  das  Heer  und  die  Marine  beträgt  für  das  Jahr  1888/89  110  000  Mann
2.  Im  Jahre  1887  sind  freiwillig  eingetrteen  15  000  „
3.  Für  1887  sinb  nachträglich  anzurechen  500  „
4.  Es  sind  zu  vertheien  .  15  500  Mann

und  zwar  auf:

 

Es  bleiben  auszuheben
Hiervon  ab  die

 

 

 

 

 

Bundesstaaten.  Nach  der  Seelenzahl.  -  ---zu
  2  und  3  Gestellten.  aus  der  anz  der  seremenische
Landbevölkerung  Bevölkerung.
M  000  250  2650  100
N  7420  580  6840  —
·0  4500  500  3800  200
u.  s.  w.
Summe  125  500  15  500  108  500  1500