Ediet über das Indigenat. 45
zu erlangen, oder sich in Geschäften zu üben, oder welche sich in
Privat-Diensten befinden, I ohne sich förmlich ansässig gemacht, oder
eine Anstellung erlangt zu haben; oder solche Individuen, welche
mit ihrem Domicil den an anvere Souverains übergegangenen
Landestheilen angehören, vorbehaltlich der vertragsgemäßen Rück-
wanderung, auf die Rechte eines Einheimischen keine Ansprüche
machen.
Vierte Verfassungsänvderung. S. oben S. 13. Das
Gesetz v. 15. August 1828 hält für nötig, den vorstehenden
F. 5. „authentisch zu erläutern“ und bestimmt veßhalb:
Art. I.
Unter der Anstellung, ohne welche nach F. 5. der
I. Beylage zur Verfassungs-Urkunde Fremde, die sich in
Bayern in Privatdiensten befinden, auf die Rechte eines
Einheimischen keine Ansprüche machen können, ist nur
eine ständige Anstellung zu verstehen.
F. 6.
Das erworbene Indigenat geht verloren:
1) Durch Erwerbung oder Beybehaltung eines fremden Indi-
genats ohne besonvere Königl. Bewilligung;
2) durch Auswanderung;
3) durch Verheirathung einer Baierin mit einem Ausländer.
S. 7.
Das Indigenat ist die wesentliche Bedingung, ohne welche
man zu Kron= Oberhof-Aemtern, zu Civil-Staatsdiensten, zu ober-
sten Militaire-Stellen, und zu Kirchen-Aemtern oder Pfründen nicht
gelangen, und ohne welche man das Baierische Staats-Bürgerrecht
nicht ausüben kann. «
§.8.
Nebst dem Indigenat wird zu letzterem erfordert:
a) die gesetzliche Volljährigkeit;
b) die Ansässigkeit im Königreiche entweder durch den Besitz
besteuerter Gründe, ] Renten oder Rechte, oder durch Aus-
üÜbung besteuerter Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein
öffentliches Amt;
Wa) bey den Neueinwandernden ein Zeitverlauf von sechs Jahren,
vorbehaltlich der zur Ausübung gewisser vorzüglicher staats-
Sp. 143.
Syp. 141.