10 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906.
Artikel 18.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl-
vorsteher den Wahlvorstand konstituiert.
Der Wahlvorsteher ist berechtigt, an Stelle ausgebliebener
ernannter Beisitzer aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten
die noch erforderliche Anzahl von Beisitzern zu ernennen.
Zuu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei
Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich wäh-
rend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeit-
weiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu
beauftragen.
Artikel 19.
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Be-
ratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse gefaßt
werden.
Ausgenommen hievon sind die Beratungen und Beschlüsse
des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäftes
bedingt sind.
Während der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahl-
berechtigten die Anwesenheit gestattet, soweit es ohne Störung der
Wahlhandlung möglich ist. Der Wahlvorstand ist befugt, Per-
sonen, welche die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stören,
aus dem Wahllokale zu verweisen.
Artikel 20.
Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimm-
zettel ausgeübt, die dem Wahlvorsteher zu übergeben und von
diesem in eine Wahlurne niederzulegen sind. Die Wahlurnen
müssen von entsprechender Größe und Beschaffenheit sein.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind,
ihren Stimmzettel eigenhändig dem Wahlvorsteher zu übergeben,
dürfen sich hiezu der Beihülfe einer Vertrauensperson bedienen.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit
keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm groß und
von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in
einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein
Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge müssen 12 zu
15 em groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie
sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.