Full text: Heft 5 Nachtrag. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen.

S. 138. 
12 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 
  
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung 
durch die Kammer der Abgeordneten dem Wahlprotokolle beizu- 
fügen. Soweit die Ungültigkeitserkllärung des Stimmzettels aus 
der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch der 
Umschlag anzuschließen. Alle Stimmzettel und Unschläge, die 
nicht nach den vorstehenden Vorschriften dem Protokolle beizufügen 
sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln 
und so lange aufzubewahren, bis die Kammer der Abgeordneten 
die Wahl endgültig geprüft hat. 
Ertikel 23. 
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 
Artikel 24. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jerenfalls aber so zeitig 
dem Wahlkommissär mitzuteilen, daß sie spätestens im Laufe des 
dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser 
Vorschrift verantwortlich. 
Artikel 25. 
Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von 
ihm zu bestimmendes Lokal eine aus mindestens sechs und höchstens 
zwölf Wahlberechtigten des Wahlkreises bestehende Kommission zu- 
sammen. Die Verlegung des Ermittlungsgeschäftes auf einen 
späteren Tag ist nur in Notfällen zulässig. 
Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist als Protokoll= 
führer zu bestimmen. 
Auf die Verhandlungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses 
finden die Bestimmungen des Artikels 19 entsprechende Anwendung. 
Artikel 26. 
Durch die Wahlkommission werden die Protokolle über die 
Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Er- 
gebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und sodann durch die zu amt- 
lichen Kundmachungen dienenden Blätter bekannt gegeben. 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen,
	        
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