Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 13
die Namen der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, und
die Zahl dieser Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich
sein müssen und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu
denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung ge—
geben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär
befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel
und Umschläge (Artikel 22) einzufordern und einzusehen.
Das Protokoll ist von den Kommissionsmitgliedern zu unter—
zeichnen.
Artikel 27. S. 139.
Ist nach Artikel 14 Absatz 2 eine weitere Wahlhandlung
notwendig, so hat der Wahlkommissär für diese den Termin fest-
zusetzen, welcher nicht länger hinausgeschoben werden darf, als
höchstens vierzehn Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses der
ersten Wahl.
Artikel 28.
Die weitere Wahlhandlung findet auf denselben Grundlagen
und nach denselben Vorschriften statt wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und
die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der
letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen
der zuständigen Distriktsverwaltungsbehörden geboten erscheint.
Solche Abänderungen sind nach Vorschrift des Artikels 15
bekannt zu machen, ohne daß jedoch hiefür oder für die rücksichtlich
der weiteren Wahlhandlung sonst erforderlichen Bekanntmachungen
(Artikel 27) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auuch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Be-
kanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der
Wählerliste zu erteilen, sondern von den Bürgermeistern den Wahl-
vorstehern noch vor dem Wahltermine besonders mitzuteilen.
Bei der weiteren Wahlhandlung sind dieselben Wählerlisten
zu verwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem
Zwecke von dem Wahlakte zu trennen und den Wahlvorstehern
zurückzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung der-
selben findet nicht statt.
Artikel 29.
Der Gewählte ist sofort von der auf ihn gefallenen Wahl
durch den Wahlkommissär in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung
über die Annahme derselben binnen längstens acht Tagen aufzu-
fordern.