Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 15
Artikel 34.
Jedes Mitglied des Landtags hat beim Eintritte in die
Kammer den im Titel VII §5 25 der Verfassungsurkunde vor-
geschriebenen Eid zu leisten.
Hiebei findet die Bestimmung in Artikel 5 Satz 2 Anwendung.
Artikel 35.
Der Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an den Verhand-
lungen des Landtags darf den gewählten Staatsbeamten und im
öffentlichen Dienste stehenden Personen nicht verweigert werden.
Das gleiche gilt von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Beamten
der Militärverwaltung, soferne nicht außerordentliche Verhältnisse
ihrer Entfernung vom Dienste entgegenstehen.
Artikel 36. S. 141.
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt durch die Annahme
einer Anstellung oder Beförderung im Reichs= oder Staatsdienste.
Die Abgeordneten sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer
berechtigt. Erfolgt der Austritt, während der Landtag versammelt
ist, so ist die Austrittserklärung an die Kammer der Abgeordneten,
außerdem an das K. Staatsministerium des Innern abzugeben.
Artikel 37.
Die während der Dauer der Wahlperiode in Erledigung
kommenden Abgeordnetensitze werden durch Neuwahlen wieder besetzt.
Der Termin einer Neuwahl muß mindestens fünf Wochen
vorher bekannt gegeben werden.
Artikel 38.
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung
sowie während der vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage
freie PFahrt auf den vom bayerischen Staate betriebenen Eisenbahnen
nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und er-
halten bei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung
für die Reise zwischen dem Wohn= und Versammlungsorte, soweit
dieselbe nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden kann
und soweit nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege
der Vereinbarung erwirkt ist, als Reisekostenentschädigung fünfzig
Pfennig für das Kilometer.
Jeder Abgeordnete erhält für die Dauer der Landtagsver-
sammlung unter Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden