![Gesetz= und Verordnungs-Blatt s.t.
für das
Königreich Bayern.
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Nr. 20.
München, den 10. April 1906.
Inhalt:
Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.
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—
Landtagswahlgesetz.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Luitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat
und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der
Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel X 6 7 der Verfassungs-
*o vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was
olgt:
Artikel 1. S. 132.
Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Landtags-
abgeordneten berechnet sich nach dem Ergebnisse der amtlichen Volks-
zählung vom 1. Dezember 1900 in der Art, daß im Durchschnitt
auf je 38000 Einwohner ein Abgeordneter zu wählen ist.
Die Gesamtzahl der zu wählenden Abgeerdneten wird dem-
gemäß auf 163 festgesetzt.
Artikel 2.
Die Einteilung des Königreichs in Wahlkreise sowie die Zahl
der in jedem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten bemißt sich
nach der Anlage zu diesem Gesetze, welche einen integrierenden
Bestandteil desselben bildet.
Für diese Einteilung ist der räumliche Bestand der Amts-
gerichte, Stadtbezirke und Stadtristrikte vom 1. Dezember 1900
maßgebend.