S. 135.
8 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906.
Artikel 10.
Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem zur
Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht mindestens acht
Tage lang auszulegen. Die Auslegung ist rechtzeitig öffentlich
bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einsprachefrist hinzuweisen.
Einsprachen gegen die Listen sind bei Vermeidung des Aus-
schlusses binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der
Gemeindebehörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzu-
bringen und, falls von dieser nicht Abhilfe verfügt wird, innerhalb
vierzehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der Aufsichts-
behörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die Kammer
der Abgeordneten, endgültig zu bescheiden.
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wähler-
listen abgeschlossen und durch den Bürgermeister mit der Bestätigung
versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und öffentlich aus-
gelegt wurden.
Artikel 11.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres
nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen
Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht.
In solchen Fällen müssen jedoch auf ihren Antrag
1. Wahlberechtigte, die inzwischen in einen anderen Wahl-
bezirk verzogen sind, in die Wählerliste dieses Bezirkes
übertragen,
2. Personen, welche die Wahlberechtigung inzwischen erlangt
haben oder bis zum Tage der Neuwahl erlangen werden,
in die Wählerliste nachträglich aufgenommen werden.
Der Antrag ist bei Meidung des Ausschlusses spätestens vier
Wochen vor dem Tage der Neuwahl zu stellen und von der Ge-
meindebehörde binnen acht Tagen zu erledigen. Im Falle der
Abweisung kann der Antragsteller binnen einer ausschließenden
Frist von acht Tagen Einsprache erheben, über welche die Auf-
sichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der Wahlen durch die
Kammer der Abgeordneten, binnen weiteren acht Tagen endgültig
zu entscheiden hat.
Artikel 12.
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Königreiche an einem
und demselben, von der K. Staatsregierung zu bestimmenden Tage
vorzunehmen.