Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

I. Königliches Hausgesetz vom 30sten Detember 1837. 93 
  
& 48. Der hiernach die Secundogenitur jedesmal In- 
habende hat davon, so lange nicht einer der §& 50 und 51 er- 
wähnten Fälle eintritt, sowohl sein Haus, als die gesammte 
von dem Prinzen Johann abstammende, dem Königlichen 
Hause angehörige Descendenz mit dem nöthigen Unterhalte 
und Witthumen zu versehen. 
Die desfallsigen Dispositionen sind dem Könige zur Ge- 
nehmigung anzuzeigen. 
§ 49. Die §5 24 bestimmten Aversionalquanta zu Be- 
streitung der Einrichtungskosten bei erfolgender Etablirung 
der Prinzen, ingleichen die § 35 für die Prinzessinnen der 
Nebenlinie ausgesetzten Aussteuern leiden jedoch auch auf die 
zur Secundogenitur gehörenden Prinzen und Prinzessinnen 
Anwendung und sind, eintretenden Falls, neben der FSaherb. 
rente von 85.000 Thlrn. aus der Staatscasse zu zahlen. 
Jedoch kann in dem §5 24 gedachten Falle der Etablirungs- 
beitrag die Summe von 8,000 Thlrn. nicht übersteigen. 
§ 50. Wenn der Secundogeniturinhaber zur Thronfolge 
gelangt, so geht der Besitz der Secundogenitur auf den, mit 
Ausschluß der eignen Descendenz des nunmehrigen Regenten, 
nach der 5 47 bemerkten Erbfolge, zunächst dazu Berechtigten über. 
§ 51. Ist in einem solchen Falle nur der Secundogenitur- 
besitzer und seine Nachkommenschaft übrig, oder ist bei dem 
Ableben eines Secundogeniturbesitzers keine Nebenlinie, sondern 
nur der König und seine Nachkommenschaft vrbnen so 
geht die Secundogenitur mit den darauf etwa ruhenden Ob- 
lasten, gegen Wegfall weiterer Appanage, sofort auf den 
ältesten der nachgebornen Söhne des Königs und dessen De- 
scendenz über, während die übrige Descendenz des Königs in 
den Genuß der im fünften Abschnitt für die Söhne, Töchter 
und resp. Enkel des Königs geordneten Appanagen und Jahr- 
gelder eintritt oder bezüglich darin verbleibt. Wenn in solchen 
Fälen nachgeborne Söhne in der regierenden Linie nicht vor- 
handen sind, so reviviscirt die Secundogenitur erst dann, so- 
bald wieder eine nachgeborne Descendenz im Königlichen Hause 
Sachsen entsteht. 
§ 52. Hat der Secundogeniturbesitzer für die § 48 ge- 
dachte Versorgung nicht schon bei Lebzeiten hinreichende Vor- 
sehung getroffen, so kommt die desfallsige Bestimmung dem 
könige zu. 
53. Wird die zur Theilnahme an der Secundogenitur 
berechtigte Descendenz so zahlreich, daß der Ertrag zum standes- 
 
	        
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