I. Königliches Hausgesetz vom 30sten Detember 1837. 93
& 48. Der hiernach die Secundogenitur jedesmal In-
habende hat davon, so lange nicht einer der §& 50 und 51 er-
wähnten Fälle eintritt, sowohl sein Haus, als die gesammte
von dem Prinzen Johann abstammende, dem Königlichen
Hause angehörige Descendenz mit dem nöthigen Unterhalte
und Witthumen zu versehen.
Die desfallsigen Dispositionen sind dem Könige zur Ge-
nehmigung anzuzeigen.
§ 49. Die §5 24 bestimmten Aversionalquanta zu Be-
streitung der Einrichtungskosten bei erfolgender Etablirung
der Prinzen, ingleichen die § 35 für die Prinzessinnen der
Nebenlinie ausgesetzten Aussteuern leiden jedoch auch auf die
zur Secundogenitur gehörenden Prinzen und Prinzessinnen
Anwendung und sind, eintretenden Falls, neben der FSaherb.
rente von 85.000 Thlrn. aus der Staatscasse zu zahlen.
Jedoch kann in dem §5 24 gedachten Falle der Etablirungs-
beitrag die Summe von 8,000 Thlrn. nicht übersteigen.
§ 50. Wenn der Secundogeniturinhaber zur Thronfolge
gelangt, so geht der Besitz der Secundogenitur auf den, mit
Ausschluß der eignen Descendenz des nunmehrigen Regenten,
nach der 5 47 bemerkten Erbfolge, zunächst dazu Berechtigten über.
§ 51. Ist in einem solchen Falle nur der Secundogenitur-
besitzer und seine Nachkommenschaft übrig, oder ist bei dem
Ableben eines Secundogeniturbesitzers keine Nebenlinie, sondern
nur der König und seine Nachkommenschaft vrbnen so
geht die Secundogenitur mit den darauf etwa ruhenden Ob-
lasten, gegen Wegfall weiterer Appanage, sofort auf den
ältesten der nachgebornen Söhne des Königs und dessen De-
scendenz über, während die übrige Descendenz des Königs in
den Genuß der im fünften Abschnitt für die Söhne, Töchter
und resp. Enkel des Königs geordneten Appanagen und Jahr-
gelder eintritt oder bezüglich darin verbleibt. Wenn in solchen
Fälen nachgeborne Söhne in der regierenden Linie nicht vor-
handen sind, so reviviscirt die Secundogenitur erst dann, so-
bald wieder eine nachgeborne Descendenz im Königlichen Hause
Sachsen entsteht.
§ 52. Hat der Secundogeniturbesitzer für die § 48 ge-
dachte Versorgung nicht schon bei Lebzeiten hinreichende Vor-
sehung getroffen, so kommt die desfallsige Bestimmung dem
könige zu.
53. Wird die zur Theilnahme an der Secundogenitur
berechtigte Descendenz so zahlreich, daß der Ertrag zum standes-