Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

94 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
mäsigen Unterhalte derselben nicht mehr hinreicht, so leidet die 
Bestimmung des §5 27 Anwendung, jedoch wird die Bestimmung 
§ 41 auch auf diesen Fall erstreckt. 
6 54. Ist ein zur Nachfolge berechtigter männlicher Nach- 
komme nicht mehr vorhanden, so fällt die Secundogenitur 
mit der § 30 gedachten Oblast auf so lange der Staatscasse 
zurück, bis jene nach § 51 reviviscirt. 
Siebenter Abschnitt. 
Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses 
und Erbfolge in dasselbe. 
1 5 55. Ueber dasjenige Vermögen, welches der König vor 
der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, und mit 
diesem Vermögen ferner erwirbt, steht ihm die freie Dispo- 
sition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu. 1. 
§65 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht dis- 
ponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfidei- 
commiß (5 20 der Verfassungsurkunde) zu. 1 — 
1 557. Alles, was der König son während seiner Re- 
ierung aus irgend einem Privatrechtstitel erwirbt, fällt bei 
4 Ableben ebenfalls dem Hausfideicommiß anheim, soweit 
er nicht unter den Lebenden darüber verfügt hat. . 
Gesetz= und Verordnungsblatt f. d. K. Sachsen. 7. Stück vom 
Jahre 1888, S. 111. Gesetz, einige Abänderungen 
des Hausgesetzes betreffend; vom 13. April 1888. Aus- 
gegeben den 20. April 1888. In Kraft vom 4. Mai 1888. 
Die 66 55, 56 und 57 des Hausgesetzes werden 
hiermit aufgehoben. An ihre Stelle treten fol- 
gende Bestimmungen: 
§5 55. Privateigenthum des Königs ist alles das- 
jenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne 
bereits bejelen hat, sowie dasjenige Vermögen, 
was er während seiner Regierung aus Privatrechts- 
titeln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Dis- 
Pofition unter den Lebenden und auf den Todes- 
all zu. 
956. Hat der König über dieses Vermögen 
nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ab- 
leben dem Hausfideikommisse zu. 
§ 57. Uber Ersparnisse an der Civilliste steht 
dem König die freie Disposition unter den Leben-
	        
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