94 Anlage 1. Der König und sein Haus.
mäsigen Unterhalte derselben nicht mehr hinreicht, so leidet die
Bestimmung des §5 27 Anwendung, jedoch wird die Bestimmung
§ 41 auch auf diesen Fall erstreckt.
6 54. Ist ein zur Nachfolge berechtigter männlicher Nach-
komme nicht mehr vorhanden, so fällt die Secundogenitur
mit der § 30 gedachten Oblast auf so lange der Staatscasse
zurück, bis jene nach § 51 reviviscirt.
Siebenter Abschnitt.
Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses
und Erbfolge in dasselbe.
1 5 55. Ueber dasjenige Vermögen, welches der König vor
der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, und mit
diesem Vermögen ferner erwirbt, steht ihm die freie Dispo-
sition unter den Lebendigen und auf den Todesfall zu. 1.
§65 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht dis-
ponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfidei-
commiß (5 20 der Verfassungsurkunde) zu. 1 —
1 557. Alles, was der König son während seiner Re-
ierung aus irgend einem Privatrechtstitel erwirbt, fällt bei
4 Ableben ebenfalls dem Hausfideicommiß anheim, soweit
er nicht unter den Lebenden darüber verfügt hat. .
Gesetz= und Verordnungsblatt f. d. K. Sachsen. 7. Stück vom
Jahre 1888, S. 111. Gesetz, einige Abänderungen
des Hausgesetzes betreffend; vom 13. April 1888. Aus-
gegeben den 20. April 1888. In Kraft vom 4. Mai 1888.
Die 66 55, 56 und 57 des Hausgesetzes werden
hiermit aufgehoben. An ihre Stelle treten fol-
gende Bestimmungen:
§5 55. Privateigenthum des Königs ist alles das-
jenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne
bereits bejelen hat, sowie dasjenige Vermögen,
was er während seiner Regierung aus Privatrechts-
titeln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Dis-
Pofition unter den Lebenden und auf den Todes-
all zu.
956. Hat der König über dieses Vermögen
nicht disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ab-
leben dem Hausfideikommisse zu.
§ 57. Uber Ersparnisse an der Civilliste steht
dem König die freie Disposition unter den Leben-