Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

III. Gesetz, die Ergänzung u. Aenderung des Königl. Hausgesetzes 2c. 103 
  
bunden. Zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten ist die Ein- 
tragung in das Güterrechtsregister nicht erforderlich. 
4. Die elterliche Gewalt der verwittweten Königin über 
ihre Kinder beschränkt sich in Ansehung der Sorge für das Ver- 
mögen und der Nutznießung auf das Privatvermögen der Kinder. 
§5 5. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über die 
Königlichen Kinder erforderlich, so bestimmt, sofern nicht eine 
väterliche oder mütterliche letztwillige Anordnung vorliegt, der 
König oder der Regierungsverweser den Vormund. Der 
Regierungsverweser hat sich vorher mit dem Regentschaftsrath 
ins Vernehmen zu setzen. 
§ 6. Werden Königliche Kinder nach § 5 bevormundet 
oder übt die Mutter die elterliche Gewalt über sie aus, so 
tritt die Aufsicht des Königs oder des Regierungsverwesers 
ein. Der Regierungsverweser hat in wichtigen Fällen das 
Gutachten des Regentschaftsraths einzuholen. 
§ 7. Steht die elterliche Gewalt über die Kinder eines 
Prinzen des Königlichen Hauses der Mutter zu, so tritt die 
gleiche Beschränkung wie nach § 4 ein. 
Hat der Vater die Bestellung eines Beistandes angeordnet, 
so bedarf der Beistand der Bestätigung des Königs. 
Der König ist nicht behindert, der Mutter einen Beistand 
auch dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen der bürger- 
lichen Gesetze nicht vorliegen. 
Die der Mutter bei Ausübung der elterlichen Gewalt 
obliegende Sorge für die Person der Kinder untersteht der 
Aufsicht des Königs. 
§5 8. Ist für die Kinder eines Prinzen des Königlichen 
Hauses von dem Vater oder der Mutter ein Vormund be- 
nannt, so bedarf er der Bestätigung des Königs. 
Ist ein Vormund nicht benannt oder wird der benannte 
nicht bestätigt, so bestimmt der König den Vormund. 
Die dem Vormund obliegende Sorge für die Person der 
Mündel untersteht der Aufsicht des Königs. 
69. Ein Gegenvormund wird nur bestellt, wenn die 
Bestellung von dem Könige für angemessen erachtet wird. Die 
Vorschriften des & 8 Absatz 1, 2 finden entsprechende Anwendung. 
§ 10. Die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze über den 
Familienrath und den Gemeindewaisenrath finden keine An- 
wendung. 
& 11. Die Anordnung und Aufhebung einer Vormund- 
schaft oder Beistandschaft, die Bestellung und Entlassung der 
  
  
S. 450
	        
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