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104 Anlage 1. Der König und sein Haus.
Vormünder, Gegenvormünder und Beistände steht dem Könige
zu. Das Gleiche gilt von der Uebertragung der Vermögens-
verwaltung auf den Beistand sowie von der Aufhebung einer
solchen Uebertragung.
Einer besonderen Verpflichtung der Vormünder, Gegen-
vormünder und Beistände bedarf es nicht.
Der König ist nicht behindert, einem Vormund oder Bei-
stande die Befreiungen einzuräumen, die nach § 1852 Absatz 2,
85 1853, 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet werden
können.
§5 12. Die Ausübung und die Dauer der elterlichen Gewalt
bestimmen sich nach den bürgerlichen Gesetzen. Das Gleiche
gilt von der Führung der Vormundschaft. Die Vorschriften
des §& 15 der Verfassungsurkunde bleiben unberührt.
Der König ist bei der Ausübung der elterlichen Gewalt
und bei der Führung einer Vormundscaft nicht an die Mit-
wirkung des Vormundschaftsgerichts gebunden.
Soweit die Ausübung der elterlichen Gewalt oder die
Führung einer Vormundschaft der Aufsicht des Königs unter-
steht, tritt der König an die Stelle des Vormundschaftsgerichts.
§ 13. Dem Könige bleibt vorbehalten, zu bestimmen, an
welche Behörde ein Vormund oder Beistand Rechenschaft ab-
wlegen hat und wo die nach den bürgerlichen Gesetzen dem
ormundschaftsgerichte zustehende Genehmigung oder Er-
mächtigung zu einer Rechtshandlung einzuholen ist.
& 14. Die Vorschriften der §§ 5. 6, 8, 10 bis 13 finden
auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung.
§ 15. Soweit zu Gunsten der Mitglieder des König-
lichen Hauses Familienanwartschaften bestehen, bleibt dem
Könige vorbehalten, von einzelnen Bestimmungen der Satzung
sowie von einzelnen Vorschriften der bürgerlichen Gesetze über
Familienanwartschaften Befreiung eintreten zu lassen.
§ 16. Soweit auf dem Gebiete des Familienrechts, des
Erbrechts oder des Anwartschaftsrechts eine Hinterlegung von
Geld oder von Werthpapieren erforderlich wird, bleibt dem
Könige srrhe- die Stelle zu bestimmen, an der die Hinter-
legung zu erfolgen hat.
& 17. Besteht eine Regierungsverwesung, so werden die
dem Könige nach den Vorschriften der §6§6 1, 2, 7 bis 9, 11
bis 16 zustehenden Rechte von dem Regierungsverweser aus-
geübt. Dies gilt im Falle des § 2 auch gegenüber dem an
der Ausübung der Regierung behinderten Könige.