Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

IIL Gesetz, die Ergänzung u. Aenderung des Königl. Hausgesetzes 2c. 105 
18. Für die der freiwilligen Gerichtsborkeit angehören- 
den Angelegenheiten des Königs und der Mitglieder des König- 
lichen Hauses ist, mit Ausnahme der Grundbuchsachen und 
soweit sich nicht sonst aus diesem Gesetze etwas Anderes er- 
giebt, ein Civilsenat des Oberlandesgerichts in erster Instanz 
juständig. Die Verhandlung mit den Betheiligten und die 
eurkundung der Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzenden 
des Senats oder durch ein von ihm beauftragtes Mitglied 
des Senats. Das beauftragte Senatsmitglied soll sich in der 
Urkunde als solches bezeichnen. 
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen des Civilsenats 
entscheidet das Justiz-Ministerium. Eine weitere Beschwerde 
findet nicht statt. 
Dem König und den Mitgliedern des Königlichen Hauses 
bleibt unbenommen, Beurkundungen und Beglaubigungen auch 
durch ein Amtsgericht oder einen Notar bewirken zu lassen. 
& 19. Die Vorschriften der §5 65 bis 74 Unseres Haus- 
gesetzes vom 30. Dezember 1837 werden aufgehoben. 
§20. Der Nachtrag zu Unserem Hausgesetze vom 20. August 
1879 wird dahin geändert: 
1. Die Vorschriften des § 7 gelten auch für solche Eide, 
die auf dem Gebiete der bürgerlichen Gesetze außerhalb 
einer Rechtsstreitigkeit zu leisten sind; 
2. An die Stelle des §& 8 treten folgende Vorschriften: 
Die Vorschriften des siebenten Buches der Civilprozeß= 
ordnung finden gegen den König und die Mitglieder des 
Königlichen Hauses keine Anwendung. 
Das Gleiche gilt von den Vorschriften des sechsten 
Buches der Civilprozeßordnung, soweit sie auf Ehesachen 
und Entmündigungssachen sich beziehen. Bei Rechts- 
streitigkeiten, die unter die Vorschriften des zweiten Ab- 
schnitts des sechsten Buches fallen, ist eine Mitwirkung 
der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen; 
3. Die Vorschrift des 5 12 Absatz 1 wird aufgehoben. 
&21. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Krafti. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen 
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 6. Juli 1900. 
(L. S.) Albert. 
  
Heinrich Rudolph Schurig. 
1 Nr. 12 vom Jahre 1900 wurde „Ausgegeben zu Dresden den 
15. August 1900“. 
S. 452.
	        
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