Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

I. Die Wahlgesetze. .107 
  
sowie dessen Aus führungsverordnungen aufgehoben. 
Es ist durch die Verordnung, die Erhebung der Land- 
gemeinde Limbach zur Stadt betreffend, v. 31. De- 
cember 1882 (das. 1883 S. 2) materiell geändert worden. 
Außerdem sind zwei Abänderungsgesetze zu ihm ergangen: 
das Gesetz v. 20. April 1892 (s. das. S. 127. 128) und 
das Gesetz v. 27. März 1896 (s. das. 1896 S. 43. 44). 
V. Gesetz, die Wahlen für die zweite Kammer der 
Ständeversammlun etreffendt v. 28. März 1896 (das. 
1896 S. 44 ff.). Dieß unter dem 4. April 1896 publicirte 
Gesetz trat sofort für alle künstigen Neuwahlen in Kraft. Es 
hat das Gesetz v. 3. December 1868 nicht im Ganzen 
aufgehoben, es aber bedeutend modificirt und seine in 
Geltung gebliebenen Bestimmungen — aber durchaus nicht 
alle — als Anlage A abgedruckt. 
Deßhalb hatte die vorletzte Ausgabe beide Gesetze 
aufzunehmen und war bei dem Abdrucke des Gesetzes 
v. 3. December 1868 auf die Anderungen, die das 
Gesetz v. 28. März 1896 an ihm bewirkt hat, keine 
füchsicht zu nehmen. Andernfalls mußte Verwirrung ent- 
tehen. 
VI. Wahlgesetz für die zweite Kammer der Stände- 
versammlung; v. 5. Mai 1909 (das. S. 339 ff.). Dieß 
Gesetz hebt das Wahlgesetz vom 28. März 1896 nicht aus- 
drücklich, aber nach dem Satze lex posterior derogat legi 
priori auf, beläßt aber in § 41 die Bestimmungen des Wahl- 
gesetzes v. 3. Dezember 1868 (s. sub IV) „insoweit in Kraft, 
als sie für die Wahlen zur ersten Kammer der Ständeversamm- 
lung anzuwenden sind“. 
Über die Ausführungsverordnung zu diesem den ganzen 
Landtag betr. Gesetze — sie datiert v. 4. Dezember 1868 — 
ist nichts gesagt. 
Man hat wohl per analogiam auch ihre Weitergeltung, 
* sie sich auf die Wahlen zur ersten Kammer bezieht, zu 
ehaupten. 
Es waren demgemäß zum Abdruck zu bringen: 
1. das Wahlgesetz v. 1868; 2. die Ausführungsverord- 
nung dazu; 3. das neue Wahlgesetz v. 5. Mai 1909 und 
4. die Ausführungsverordnung dazu v. 7. Mai 1909. 
  
 
	        
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