Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

108 Anlage 2. Der Landtag. 
  
S. 10. 1. Gesetz= und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
32. Stück vom Jahre 1868. 
  
  
S. 1366. 1.M. 179. Gesetz, 
die Wahlen für den Landtag betreffend; 
vom 3. December 18681. 
WIR,. Johann, von GOTTEsS Gnaden König von 
· Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
haben im Anschlusse an die in der Verfassung des Landes 
vorgenommenen Aenderungen auch über die Wahlen zu dem 
Landtage veränderte Bestimmungen für nöthig befunden und 
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie 
olgt: 
I. Von der Stimmberechtigung, Wählbarkeit und Annahme 
der Wahl. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
& 1. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen der 
Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit und die Erfüllung 
des 25. Lebensjahres erforderlich 
1 2. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind: 
a) Frauenspersonen, 
b) Personen, welche unter väterlicher Gewalt oder Vor- 
mundschaft stehen, 
T.) Personen, welche öffentliches Almosen erhalten oder im 
etzten, der Anordnung der Wahl vorhergegangenen 
Jahre erhalten haben, 
) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Concurs er- 
öffnet worden ist, während der Dauer des Concurs- 
verfahrens, 
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern, von der 
Advocatur und von dem Notariate entsetzt oder sus- 
  
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1 Letzte Absendung: am 22. December 1868. Der 15. Tag ist der 
6. Januar 1869.
	        
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