1. Das Wahlgesetz v. 3. Dec. 1868. 111
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Per-
sonen, welche in activen ausländischen Diensten stehen, sind
nicht wählbar.
§ 5. Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines
Grundstücks oder der Entrichtung eines gewiszen Abgabenbe=
trags (Census) abhängen, ist dem Ehemanne und Vater der
Grundbit seiner Ehchran und der in seiner väterlichen Ge-
walt befindlichen Kinder, sowie die für Ehefrau und Kinder
zu entrichtende Steuer anzurechnen.
§6 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wähl-
barkeit werden von den Verwaltungsbehörden entschieden.
„Landelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kammer
die Mitgliedschaft zu entziehen, so steht der Kammer die Ent-
scheidung zu.
& 7. Die Annahme der Wahl hängt von dem freien
Willen des Erwählten ab; wird von ihm binnen vier Tagen
nach erhaltener Benachrichtigung die Wahl nicht bestimmt und
unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für angenommen. Wird
aber Jemand, der bereits Kammermitglied i oder eine Wahl
angenommen hat, bei einer anderen Wahl gewählt, so ist bei
Außenbleiben seiner Erklärung binnen der obgedachten Frist
die neue Wahl für abgelehnt zu achten. Wenn Jemand bei
mehreren Wahlen gewählt wird, ohne sich über Annahme einer
derselben rechtzeitig zu erklären, so ist anzunehmen, daß er
diejenige Wahl angenommen habe, welche ihm zuerst bekannt
gemacht worden ist.
§ 8. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den
§& 63, Nr. 13, 14 und 17 der Verfassungsurkunde gedachten
Mitgliedern der ersten Kammer, ingleichen den Abgeordneten
der zweiten Kammer außer der Zeit des Landtags stets, wäh-
rend des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer gestattet.
19 9. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines
Landtags oder kurz vor Beginn desselben erledigt, so ist dann,
wenn die Beendigung des Landtags früher als die Vollendung
einer Neuwahl zu erwarten, von letzterer abzusehen.
B. Besondere vorschriften.
à) Wahlen für die erste Kammer.
§. 10. Von den nach § 63 der Verfassungsurkunde unter
13 der ersten Kammer angehörenden 12 Abgeordneten werden
S. 1371.