Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

1. Das Wahlgesetz v. 3. Dec. 1868. 111 
  
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Per- 
sonen, welche in activen ausländischen Diensten stehen, sind 
nicht wählbar. 
§ 5. Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines 
Grundstücks oder der Entrichtung eines gewiszen Abgabenbe= 
trags (Census) abhängen, ist dem Ehemanne und Vater der 
Grundbit seiner Ehchran und der in seiner väterlichen Ge- 
walt befindlichen Kinder, sowie die für Ehefrau und Kinder 
zu entrichtende Steuer anzurechnen. 
§6 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wähl- 
barkeit werden von den Verwaltungsbehörden entschieden. 
„Landelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kammer 
die Mitgliedschaft zu entziehen, so steht der Kammer die Ent- 
scheidung zu. 
& 7. Die Annahme der Wahl hängt von dem freien 
Willen des Erwählten ab; wird von ihm binnen vier Tagen 
nach erhaltener Benachrichtigung die Wahl nicht bestimmt und 
unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für angenommen. Wird 
aber Jemand, der bereits Kammermitglied i oder eine Wahl 
angenommen hat, bei einer anderen Wahl gewählt, so ist bei 
Außenbleiben seiner Erklärung binnen der obgedachten Frist 
die neue Wahl für abgelehnt zu achten. Wenn Jemand bei 
mehreren Wahlen gewählt wird, ohne sich über Annahme einer 
derselben rechtzeitig zu erklären, so ist anzunehmen, daß er 
diejenige Wahl angenommen habe, welche ihm zuerst bekannt 
gemacht worden ist. 
§ 8. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den 
§& 63, Nr. 13, 14 und 17 der Verfassungsurkunde gedachten 
Mitgliedern der ersten Kammer, ingleichen den Abgeordneten 
der zweiten Kammer außer der Zeit des Landtags stets, wäh- 
rend des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer gestattet. 
19 9. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines 
Landtags oder kurz vor Beginn desselben erledigt, so ist dann, 
wenn die Beendigung des Landtags früher als die Vollendung 
einer Neuwahl zu erwarten, von letzterer abzusehen. 
B. Besondere vorschriften. 
à) Wahlen für die erste Kammer. 
§. 10. Von den nach § 63 der Verfassungsurkunde unter 
13 der ersten Kammer angehörenden 12 Abgeordneten werden 
  
S. 1371.
	        
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